
Zitat von
nederrijner
Besonders schwere Dienstvergehen sind
a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.