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Thema: Umgang mit Straffällig gewordenen Mitgliedern

  1. #1
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    Umgang mit Straffällig gewordenen Mitgliedern

    Hallo zusammen,
    mich treibt gerade mal wieder was um:

    Wie sollte man mit straffällig gewordenen Mitgliedern der eig. HiOrg umgehen?
    Im konkreten Fall geht es um ein "fiktives" Mitglied welches aufgrund einer KV und anderen "Kleinigkeiten" zu einer Woche Dauerarrest verurteilt wurde.
    Wie sollte man mit sowas umgehen - zumal man solche "Infos" natürlich nicht vom Mitglied selbst bekommt.

    Viele Grüße & lebhafte ernsthafte und sachliche Diskussion

    Michi

    Und wenn ich mir nicht mehr helfen kann, dann schließ ich Plus an Minus an.

    http://www.ugsanel-erh.de

  2. #2
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    Hi !

    Also ich gehe davon aus, dass Du von ehrenamtlichkeit sprichst, oder ?
    Beim HA wäre es ja klar. Umsonst muss man kein Führungszeugnis vorlegen.
    Für mich würde sich als nächstes die Frage stellen um was es dabei geht. Diebstahl zum Beispiel wäre für mich ein Grund zum "rauswurf". Trunkenheit am Steuer wäre nicht der "rausschmiss" aber zumindest "fahrverbot".

    Sind jetzt vielleicht komische Bespiele (mir viel grad nix besseres ein), aber ich hoffe ihr versteht was ich meine. Es würde für mich darauf ankommen, was er angestellt hat.

    Gruß
    Eisi

  3. #3
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    IMO sind erstmal die Straftat und die gesamten Umstände abzuklopfen. Außerdem ist zu prüfen, ob ein Ausschluß gem. Satzung und/oder Gesetzeslage überhaupt zulässig ist. Letztendlich ist nach deutschem Recht jeder nach Verbüßung der Strafe zu resozialisieren.
    MkG
    Rundhauber

  4. #4
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    Danke schonmal soweit,
    also rel. neues ehrenamtl. Mitglied, gerade 18J.
    Es geht um eine begangene gefährliche Körperverletzung, die im privaten Umfeld ausgeübt wurde und mehrere Kleinigkeiten (Diebstahl, Unterschlagung).
    Die Kleinigkeiten wären mir persönlich jetzt mal egal, sowas merkt ich mir und werde meine Augen hinsichtlich des Dienstbetriebs offenhalten.

    Ich bin ja auch grundsätzlich der Meinung, dass man eine "zweite Chnace" verdient hat, jedoch beißt es sich in meinen Augen ziemlich arg, wenn ich auf der einen Seite jemanden den Kopf einschlag und auf der anderen am nächsten Tag mit dem Notfallrucksack woanders auftauche. Vom gewaltigen Imageverlust der betroffenen HiOrg mal ganz abgesehen.

    Ich hoffe ihr könnt verstehen was ich meine.

    Grüße
    Michi

    Und wenn ich mir nicht mehr helfen kann, dann schließ ich Plus an Minus an.

    http://www.ugsanel-erh.de

  5. #5
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    Kann man sehr gut verstehen...Mir were es peinlich mit so einem Mitglied zu arbeiten..Zumal solche Sachen sich ja auch schnell rumsprechem im Ort

    Ich würde mir mal sein Führungszeugniss zeigen lassen wenn sowas erlaubt ist als HiOrg

  6. #6
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    Meiner Meinung nach...

    ... sollte man, bevor man zu einer Entscheidung kommt, überlegen, welche "Außenwirkung" die Verfehlung des Mitgliedes hat bzw. welche Wirkung es auf die HiOrg hat, in der er/sie Angehöriger ist.

    Davon abhängig natürlich auch die schwere der begangenen Tat und speziell um welche Art von Delikt es sich handelt. Ein pauschales "in die Ecke stellen" sollte man meines Erachtens unterlassen.

    Wenn ich, wie im vorliegenden Fall ein KV-Delikt habe, dass sich offensichtlich innerhalb des privaten Umfeldes ereignet hat, habe, wird die Außenwirkung bzw. Wirkung auf die HiOrg wohl eher gering sein. Was die Eigentumsdelikte angeht, so kann man sich seine eigenen Gedanken manchen, wie man damit umgeht. Aber das klang hier ja schon durch.

    Wenn es ein Einzelfall bezogen auf diese Person ist und bleibt würde ich persönlich keine Konsequenzen ziehen oder ziehen lassen. Im Wiederholungsfall sollte man sich dann aber intensive Gedanken machen, ob ein Verbleib in der HiOrg noch sinnvoll ist.

  7. #7
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    Einen solchen würd ich auch nicht mitnehmen.
    Das hat nur neg. Auswirkungen auf die HiOrg.
    Pos. ist daraus nicht zu schließen!
    Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden

  8. #8
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    Für Freiwillige Feuerwehren in NRW ist das schonmal recht detalliert in der Laufbahnverordnung geregelt. Kurzfassung:

    Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen:
    a) eine Verwarnung aussprechen,
    b) von einer Funktion entheben,
    c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder
    d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen.

    Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

    Dienstvergehen sind
    a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
    b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
    c) Nachlässigkeit im Dienst

    Besonders schwere Dienstvergehen sind
    a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
    b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
    c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

    d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

    Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen.




    Persönliche Meinung: Würdet ihr jemanden in Eure Wohnung lassen, ggf. noch ohne euer Beisein, der wegen Diebstahl und Unterschlagung bekannt ist? Kann jemand, der am Wochenende gerne mal austickt und Leute verprügelt mit den Aufgaben einer Feuerwehr/HiOrg in Einklang stehen?

    Meiner Meinung nach eher nicht.

    Etwas anderes ist zum Beispiel, dass jemand einen Verkehrsunfall verursacht, ohne eine besondere Schuld (Alkohol, Drogen, unangepasste Geschwindigkeit o.ä.) zu haben und deshalb wegen Körperverletzung belangt wird.
    Da ist dann Augenmaß gefragt, im Zweifel ist aber so zu entscheiden, dass Schaden von der Organisation abgewendet wird.
    Geändert von nederrijner (18.07.2008 um 11:53 Uhr)

  9. #9
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    Zitat Zitat von HFT Reichert Beitrag anzeigen
    Ich bin ja auch grundsätzlich der Meinung, dass man eine "zweite Chnace" verdient hat, jedoch beißt es sich in meinen Augen ziemlich arg, wenn ich auf der einen Seite jemanden den Kopf einschlag und auf der anderen am nächsten Tag mit dem Notfallrucksack woanders auftauche. Vom gewaltigen Imageverlust der betroffenen HiOrg mal ganz abgesehen.

    Ich hoffe ihr könnt verstehen was ich meine.

    Grüße
    Michi
    Da gebe ich dir absolut recht. Jeder hat eine zweite Chance, aber es beisst sich schon sehr. Was ist wenn das "Opfer" desjenigen einen Unfall hat und auf einmal steht der "Täter" als "Helfer" vor ihm. Ich würde mich da als "Opfer" nicht gut fühlen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von EISI Beitrag anzeigen
    Da gebe ich dir absolut recht. Jeder hat eine zweite Chance, aber es beisst sich schon sehr. Was ist wenn das "Opfer" desjenigen einen Unfall hat und auf einmal steht der "Täter" als "Helfer" vor ihm. Ich würde mich da als "Opfer" nicht gut fühlen.

    Einen ähnlichen Fall gab es bei uns mal in der Nähe...Ein Mitglied der DLRG hat einem Feuerwehr Angehörigen nach einem Fest zusamengeschlagen und Ihm dabei dir Rippe gebrochen...Auch dieses DLRG Mitglied war bei der Polizei vorher auch schon bekannt..Dann ca. 2 Monate später ist er betrunken gegen einen Baum gefahren und sein Beifahrer ist dabei gestorben..Er wurde auch im Auto eingeklemmt und musste von der Feuerwehr befreit werden.Der Gruppenführer der Wehr war das Opfer von Ihm gewensen auf dem Fest.."So sieht man sich wieder"

    Und auch jetzt wieder ist er für die DLRG unterwegs...Kann ich nicht nachvollziehen

  11. #11
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    Hallo,

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Für Freiwillige Feuerwehren in NRW ist das schonmal recht detalliert in der Laufbahnverordnung geregelt. Kurzfassung:

    Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen:
    a) eine Verwarnung aussprechen,
    b) von einer Funktion entheben,
    c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder
    d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen.

    Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

    Dienstvergehen sind
    a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
    b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
    c) Nachlässigkeit im Dienst

    Besonders schwere Dienstvergehen sind
    a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
    b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
    c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

    d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

    Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen.
    Also das passt hier ja nicht... Den es geht ja nicht um DIENSTvergehen, sondern um vergehen die ausserhalb des Dienstes begangen worden sind!

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Persönliche Meinung: Würdet ihr jemanden in Eure Wohnung lassen, ggf. noch ohne euer Beisein, der wegen Diebstahl und Unterschlagung bekannt ist? Kann jemand, der am Wochenende gerne mal austickt und Leute verprügelt mit den Aufgaben einer Feuerwehr/HiOrg in Einklang stehen?

    Meiner Meinung nach eher nicht.
    Ok, hier hast du weitestgehend recht. Wobei ich auch hier eine Einzelfallbewertung durchführen muss. So kann ein Diebnstahl ja auch sein das z.b. sich jemand einfach um den Sandkasten des Kindes wieder aufzufüllen ohne darüber nachzudenken einfach einen Eimer Sand vom 10m3 Haufen der Baustelle gegenüber geholt hat und dabei gesehen wurde.
    Also das währe für mich noch kein Grund ein besonderes Misstrauen zu entwickeln, obwohl es juristisch natürlich ein Diebstahl ist.

    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Etwas anderes ist zum Beispiel, dass jemand einen Verkehrsunfall verursacht, ohne eine besondere Schuld (Alkohol, Drogen, unangepasste Geschwindigkeit o.ä.) zu haben und deshalb wegen Körperverletzung belangt wird.
    Da ist dann Augenmaß gefragt, im Zweifel ist aber so zu entscheiden, dass Schaden von der Organisation abgewendet wird.
    Du meinst also Taten aus Fahrlässigkeit? OK, da sind wir uns einig, Vergehen die aus einfacher Fahrlässigkeit begangen worden sind, sind für mich kein Grund an der Zuverlässigkeit zu zweifeln, zumindest solange es nicht gehäuft vorkommt.

    Aber zu michis "fiktiven" Beispiel:
    Hier kommt es meiner Ansicht nach auf mehrere Faktoren an:
    1. Wann wurde die Tat begangen, liegt es vieleicht schon einiges zurück? Wenn jemand mit 16 einmalig Mist baut muss man Ihn deshalb nicht mit 18 aus der Org schmeißen.

    2. Wie sind die Umstände der Tat?
    Gef. KV heißt ja i.d.R. das er entweder ein "Werkzeug" (Stange, Stein, Holzlatte) benutzt hat, oder mit mehreren zusammen die Tat begangen hat, oder halt besonders intensiv bei der Sache war.
    Es kann sich dahinter also der "Schläger" verbergen, der wahllos jemanden aus der MEnge heraus angegriffen hat und diesen besonders schwer verletzt hat, oder halt der "normale Jegendliche" der vom Gegenüber immer wieder provoziert, vieleicht sogar angegriffen wurde, sich daraufhin im Affekt den nächstbesten Gegenstand gegriffen hat und damit einmal zugeschlagen, evtl. sogar ohne besonders schwerwiegende Verletzungen.

    Während die erstere Person sicherlich am besten sofort entfernt würde, so sehe ich bei dem zweiten Fall dazu überhaupt keine Veranlassung!

    Genau so verhält es sich mit den anderen "kleineren" Vergehen...

    Und mal ehrlich: Wer hat in seiner Jugend mal nicht mist gebaut... Nur waren die einen halt schlau genug sich nicht erwischen zu lassen ;-) und andere hatten halt Pech. Wenn ich mir anschaue was wir als Kinder so alles gemacht haben, (was ich auch heute noch "Harmlos" finde) und was man daraus aber konstruieren könnte.

    DAvon abgesehn kenne ich doch einige Leute die in Ihrer Jugendzeit öfter mal probleme hatten und heute bei der Polizei, dem Zoll oder der BF Ihren Dienst versehen...

    Gruß
    Carsten

    P.S. Achja, wobei mir Einfällt das Serienstraftäter oder solche die Straftaten wie Brandstiftung begangen haben sofort aus den Orgs entfernt werden sollten und auch keine Chance auf Mitgliedschaft mehr bekommen dürften (wie z.b. unser toller Brandstifterverein!)
    ***Wichtig***
    Zur Zeit bitte mir keine Mails über die Mailfunktion des Forums schicken, da die hinterlegte Mailadresse zur Zeit spinnt. Mails kommen NICHT, oder mit TAGEN Verspätung an !!!
    Ersatz: *MEINUSERNAME* @Yahoo.de

  12. #12
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    Haltet euch mal vor Augen wie schnell man heute aus begangener Notwehr nen KV abbekommt weil man alleine gegen den Täter und seine 5 Kumpels mit der Aussage steht ;)
    es kommt immer auf den Einzelfall an finde ich wenn einer grundlos Aggresiv ist ok das währe dann ein Rauswurf wert. Auf nem Fest in ne Schlägerei geraten und nun ne KV am Hals hm würde mal mit der Person sprechen und den Vorfall schildern lassen.

  13. #13
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    Moin moin,

    ich denke, dass so etwas sehr auf die einzelne Person ankommt.
    Ich habe neulich einen klugen Satz gehört, den ich aber leider nicht belegen kann: "Menschen, die sich in Vereinen engagieren, werden deutlich weniger straffällig!"
    Ich denke mal, dass die Mitgliedschaft in einem "sozialen" Ferein wie eine HiOrg sogar noch eine Steigerung bedeutet. Insofern sollta man sich überlegen, ob man - gerade in dem Alter von 18jährigen nicht auch eine soziale Verantwortung gegenüber der Gesellschaft hat, die übers Pflasterkleben hinaus geht.

    Wenn die Persönlichkeit des "Täters" e erlaubt, würde ich eine Mitgliedschaft auf Probe vereinbaren.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  14. #14
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Besonders schwere Dienstvergehen sind
    a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
    b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
    c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

    d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.
    Trifft alles auf den geschilderten Fall NICHT zu.
    KV (ohne Todesfolge) ist kein Verbrechen.

    Der Betroffene hat also seine 1 wöchige Haftstraße bereits verbüßt. Warum willst Du ihn noch darüber hinaus bestrafen, in dem Du ihn von der FW ausschließt?

    Gruß,
    ahk

  15. #15
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    ... sollte man, bevor man zu einer Entscheidung kommt, überlegen, welche "Außenwirkung" die Verfehlung des Mitgliedes hat bzw. welche Wirkung es auf die HiOrg hat, in der er/sie Angehöriger ist.
    Diese Überlegungen spielen in mindestens einer HiOrg (Stichwort: Feuer...) im späteren Dienst auch flächendeckend keine Rolle mehr...

    Zum Umgang mit straffällig gewordenen Mitgliedern sollte man sich auch mal überlegen, wie man mit Leuten umgeht, die überhaupt erst aufgrund einer Verurteilung mit einer HiOrg in Kontakt kommen (Sozialstunden...). Oder wollt ihr da wieder anfangen, zu differenzieren?

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