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Thema: Umgang mit Straffällig gewordenen Mitgliedern

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  1. #8
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    Für Freiwillige Feuerwehren in NRW ist das schonmal recht detalliert in der Laufbahnverordnung geregelt. Kurzfassung:

    Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen:
    a) eine Verwarnung aussprechen,
    b) von einer Funktion entheben,
    c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder
    d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen.

    Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

    Dienstvergehen sind
    a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
    b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
    c) Nachlässigkeit im Dienst

    Besonders schwere Dienstvergehen sind
    a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
    b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
    c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder

    d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

    Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen.




    Persönliche Meinung: Würdet ihr jemanden in Eure Wohnung lassen, ggf. noch ohne euer Beisein, der wegen Diebstahl und Unterschlagung bekannt ist? Kann jemand, der am Wochenende gerne mal austickt und Leute verprügelt mit den Aufgaben einer Feuerwehr/HiOrg in Einklang stehen?

    Meiner Meinung nach eher nicht.

    Etwas anderes ist zum Beispiel, dass jemand einen Verkehrsunfall verursacht, ohne eine besondere Schuld (Alkohol, Drogen, unangepasste Geschwindigkeit o.ä.) zu haben und deshalb wegen Körperverletzung belangt wird.
    Da ist dann Augenmaß gefragt, im Zweifel ist aber so zu entscheiden, dass Schaden von der Organisation abgewendet wird.
    Geändert von nederrijner (18.07.2008 um 11:53 Uhr)

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