Es ist nun aber mal so, dass die Hilfsfrist die Zeitspanne vom Notruf bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels definiert.
Siehe auch
Zitat Zitat von Rettungsdienstgesetz BaWü
§8 Krankenkraftwagen.

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.
Da ist von PKW nicht die Rede! Auch nicht von PKW der HvO-Gruppen.

Gruß, Mr. Blaulicht