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Thema: HvO: Verbesserung im RD oder Stellenklau?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Das gilt aber nur, wenn die HvO auch über ein geeignetes Rettungsmittel verfügen. Also für jene HvOs, die einen RTW ihr eiegen nennen, natürlich ausreichend ausgestattet und qualifiziert besetzt. Dann allerdings stellt sich mir die Frage, warum überhaupt ein hauptamtliches Fahrzeug alarmiert wird. Insgesamt ergibt dieses Sytsem keinen Sinn.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Gibt es FR/HVO mit RTW?
    Ich dachte die fahren immer mit Privat- Oder Dienst-PKW, SEG- oder Feuerwehr-MTW oder so was, also keinerlei Transportmöglichkeit...
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Gibt es FR/HVO mit RTW?
    Ich dachte die fahren immer mit Privat- Oder Dienst-PKW, SEG- oder Feuerwehr-MTW oder so was, also keinerlei Transportmöglichkeit...
    Auch das gibt es.
    MfG

    brause

  4. #4
    Registriert seit
    27.04.2004
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    Bei uns sind Fahrzeuge mit Transportmöglichkeit nicht Genehmigungswürdig.

  5. #5
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    Hallo Leute!

    Vielleicht habe ich mich auch etwas falsch ausgedrückt. Ich meinte mit Rettungsmittel nicht zwangsläufig ein Fahrzeug, dass auch eine Transportkapazität stellt.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  6. #6
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    Es ist nun aber mal so, dass die Hilfsfrist die Zeitspanne vom Notruf bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels definiert.
    Siehe auch
    Zitat Zitat von Rettungsdienstgesetz BaWü
    §8 Krankenkraftwagen.

    (1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.
    Da ist von PKW nicht die Rede! Auch nicht von PKW der HvO-Gruppen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    467
    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Es ist nun aber mal so, dass die Hilfsfrist die Zeitspanne vom Notruf bis zum Eintreffen eines geeigneten Rettungsmittels definiert.
    Siehe auch


    Da ist von PKW nicht die Rede! Auch nicht von PKW der HvO-Gruppen.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    "Rettungsdienstgesetz BaWü" seit wann gibt es dieses Gesetz und seit wann wird über Gott weis was nachgedacht HVO/FR

    Gruß Michael

    der gedacht hat es geht um den Patienten und um die Verkürzung des Therapie freien Intervalls ?????
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

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