Sicherstellung hin oder her... greift m.E. hier keinesfalls, da die RTW-Besatzung ja nicht den Auftrag hat sondern die entsendende Organisation wenn nicht sogar der Landrat.
Sonst wäre der einzelne ja nach 323c verklagbar, wenn er z.B. unerlaubt der Arbeit fernbleibt oder die Organisation, wenn sie Insolvenz anmeldet.