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Thema: Streik im Rettungsdienst

  1. #16
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    Schau mal hier => http://www.die-beamtenversorgung.de/....php?loadid=19

    Da werden auch entsprechende rechtliche Grundlagen genannt.

    Da scheinen sich die Gelehrten zu streiten und sich die Gesetzte gegenseitig auszuhebeln.
    Gruß Carsten
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  2. #17
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    Oh wie peinlich wäre es, wenn das DRK streikt, die Leitstelle aufgrund langen
    Vorlaufes "privaten Ersatz" beschaffen konnte, dieser auf Dauer sogar günstiger
    ist (die werden ja mit Leitstelle bzw. Verwaltung reden) und das DRK dann nach
    dem Streik keine Aufträge mehr bekommt, weil sie zu teuer sind ... wäre dann ein
    ziemliches Eigentor gewesen ..
    --
    In a world without walls and fences, who needs Windows and Gates ??

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  3. #18
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    Klar kann es so kommen... aber ist das der richtige Weg?

    Muß es immer jemanden geben, der es irgendwie billiger macht? Ich meine, klar, bei den gigantischen Löhnen, die da im Rettungsdienst bezahlt werden, kann man schon mal ein bissen auf was verzichten...

    Irgendwann denken die Deutschen bestimmt mal einen Schritt weiter... aber ich befürchte frühestens, wenn man nur mit drei Jobs und 12 Stunden Arbeit an 7 Tagen die Woche genug verdient, um die Miete zu bezahlen...

  4. #19
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    Zitat Zitat von Shinzon Beitrag anzeigen
    Oh wie peinlich wäre es, wenn das DRK streikt, die Leitstelle aufgrund langen
    Vorlaufes "privaten Ersatz" beschaffen konnte, dieser auf Dauer sogar günstiger
    ist (die werden ja mit Leitstelle bzw. Verwaltung reden) und das DRK dann nach
    dem Streik keine Aufträge mehr bekommt, weil sie zu teuer sind ... wäre dann ein
    ziemliches Eigentor gewesen ..
    DRK <=> "privaten Ersatz" ???

    ...da ist mir doch glatt entgangen dass das DRK zu einer Behörde konvertiert ist.
    Gruß Carsten
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  5. #20
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Naja, aber was machst Du, wenn Oma nicht mehr zur Dialyse kommt?
    dann komm ich nach einer gewissen zeit mitm rtw xD

  6. #21
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    toll, und der RD kommt dann in die Zeitung UND vor den Richter!

  7. #22
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    wer soll denn vorn richter kommen. der "RD" ?? wer ist das


    edit: mag vllt. sein, wenn vorher ein dauerauftrag gestartet wurden ist ka. aber wenn jmd. nen ktw anfordert und keiner steht zur verfügung wäre das quatsch

  8. #23
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    ...ist auch mit Dauerauftrag Quatsch - Krankenbeförderung fällt nicht unter den Sicherstellungsauftrag.
    Gruß Carsten
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  9. #24
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    ne ich denke in eine andere richtung: vertragsabschluss, dienstleistung mit auftrag, kaufvertrag.... und son kram ;)

  10. #25
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    Nee, ich denke da eher an Unterlassene Hilfeleistung.
    Der (qualifizierter) Krankentransport ist ja eine Aufgabe des Rettungsdienstes.

  11. #26
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    ...greift da nicht, weil disponibler Einsatz - keine Indikation für 323c StGB - sonst wäre es ja RD und der Transport würde unter die Hilfsfristenregelung fallen.
    Gruß Carsten
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  12. #27
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    § 1 Rettungsdienstgesetz Baden Württemberg
    Aufgabe des Rettungsdienstes

    (1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

    (2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, [...]

    (3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).
    Und damit ist der qualifizierte Krankentransport eine Aufgabe des Rettungsdienstes!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  13. #28
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    Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRettDG)

    § 19
    Leistungspflicht

    (1) 1 Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn

    1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,

    2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,

    3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.

    2 Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

    (2) 1 Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. 2 Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

    (3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.

    (4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
    Hier besonders Abs.1.3 zu beachten...
    Gruß Carsten
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  14. #29
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    Sicherstellung hin oder her... greift m.E. hier keinesfalls, da die RTW-Besatzung ja nicht den Auftrag hat sondern die entsendende Organisation wenn nicht sogar der Landrat.

    Sonst wäre der einzelne ja nach 323c verklagbar, wenn er z.B. unerlaubt der Arbeit fernbleibt oder die Organisation, wenn sie Insolvenz anmeldet.

  15. #30
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    Zitat Zitat von PelBB Beitrag anzeigen
    Sonst wäre der einzelne ja nach 323c verklagbar, wenn er z.B. unerlaubt der Arbeit fernbleibt oder die Organisation, wenn sie Insolvenz anmeldet.
    Hihi, und dann stecken wir die Juristische Person "gGmbH" in den Knast :D

    MfG Fabsi ;)

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