wer soll denn vorn richter kommen. der "RD" ?? wer ist das
edit: mag vllt. sein, wenn vorher ein dauerauftrag gestartet wurden ist ka. aber wenn jmd. nen ktw anfordert und keiner steht zur verfügung wäre das quatsch
wer soll denn vorn richter kommen. der "RD" ?? wer ist das
edit: mag vllt. sein, wenn vorher ein dauerauftrag gestartet wurden ist ka. aber wenn jmd. nen ktw anfordert und keiner steht zur verfügung wäre das quatsch
...ist auch mit Dauerauftrag Quatsch - Krankenbeförderung fällt nicht unter den Sicherstellungsauftrag.
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
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ne ich denke in eine andere richtung: vertragsabschluss, dienstleistung mit auftrag, kaufvertrag.... und son kram ;)
Nee, ich denke da eher an Unterlassene Hilfeleistung.
Der (qualifizierter) Krankentransport ist ja eine Aufgabe des Rettungsdienstes.
...greift da nicht, weil disponibler Einsatz - keine Indikation für 323c StGB - sonst wäre es ja RD und der Transport würde unter die Hilfsfristenregelung fallen.
Gruß Carsten
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Und damit ist der qualifizierte Krankentransport eine Aufgabe des Rettungsdienstes!§ 1 Rettungsdienstgesetz Baden Württemberg
Aufgabe des Rettungsdienstes
(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.
(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, [...]
(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).
Gruß, Mr. Blaulicht
Hier besonders Abs.1.3 zu beachten...Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRettDG)
§ 19
Leistungspflicht
(1) 1 Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn
1.
der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,
2.
die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,
3.
die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.
2 Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.
(2) 1 Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. 2 Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.
(4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
Gruß Carsten
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