Ergebnis 1 bis 15 von 32

Thema: Streik im Rettungsdienst

Hybrid-Darstellung

Vorheriger Beitrag Vorheriger Beitrag   Nächster Beitrag Nächster Beitrag
  1. #1
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    § 1 Rettungsdienstgesetz Baden Württemberg
    Aufgabe des Rettungsdienstes

    (1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

    (2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, [...]

    (3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).
    Und damit ist der qualifizierte Krankentransport eine Aufgabe des Rettungsdienstes!

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRettDG)

    § 19
    Leistungspflicht

    (1) 1 Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zur Notfallrettung und zum Krankentransport verpflichtet, wenn

    1.
    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg liegt,

    2.
    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen innerhalb der festgesetzten Eintreffzeiten (§ 13 Absatz 2 Nummer 2) möglich ist,

    3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden konnte und deren Auswirkungen er auch nicht abzuhelfen vermochte.

    2 Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich in der Regel auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

    (2) 1 Beförderungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegt. 2 Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.

    (3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Vertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts bei Beendigung der Beförderung nicht gesichert ist.

    (4) Kann im Einzelfall ein Auftrag nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Eintreffzeit durchgeführt werden, hat der Unternehmer unverzüglich die zuständige Behörde zu unterrichten.
    Hier besonders Abs.1.3 zu beachten...
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

  3. #3
    Registriert seit
    04.12.2007
    Beiträge
    172
    Sicherstellung hin oder her... greift m.E. hier keinesfalls, da die RTW-Besatzung ja nicht den Auftrag hat sondern die entsendende Organisation wenn nicht sogar der Landrat.

    Sonst wäre der einzelne ja nach 323c verklagbar, wenn er z.B. unerlaubt der Arbeit fernbleibt oder die Organisation, wenn sie Insolvenz anmeldet.

  4. #4
    Registriert seit
    29.03.2006
    Beiträge
    5.311
    Zitat Zitat von PelBB Beitrag anzeigen
    Sonst wäre der einzelne ja nach 323c verklagbar, wenn er z.B. unerlaubt der Arbeit fernbleibt oder die Organisation, wenn sie Insolvenz anmeldet.
    Hihi, und dann stecken wir die Juristische Person "gGmbH" in den Knast :D

    MfG Fabsi ;)

  5. #5
    Registriert seit
    10.12.2001
    Beiträge
    2.651
    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Hihi, und dann stecken wir die Juristische Person "gGmbH" in den Knast :D

    MfG Fabsi ;)
    Nicht ganz... auch die Juristische Person DRK wird ja von einer natürlichen Person vertreten. Also dürfte sich Herr Clemens Graf von Waldburg-Zeil als Generalsekretär oder sogar Herr Dr. Rudolf Seiters als Präsident schon mal die Koffer einpacken.... ;-)
    (Das komplette Präsidium, das evtl betroffen sein könnte gibt es unter http://www.drk.de/generalsekretariat...um/inhalt.html zu sehen.)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  6. #6
    Registriert seit
    26.02.2006
    Beiträge
    1.565
    Nee nee, die ^^ nicht, deshalb ist ja jeder RK-Club ein e.V. mit eigenem Vorstand der verantwortlich ist.

    Das andere wäre ja zu schön und zu einfach - also keine Angst in Berlin und die Koffer ausgepackt lassen... ;-)

    ...oder wie es bei der Marine immer so schön heißt: "...auf hoher See und vor Gericht bist Du immer alleine!"
    Gruß Carsten
    __________________

    Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
    (Sokrates)

    www.rescue-line.de

    SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
    124 124 MRCC Bremen

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •