... davon war aber im Beispiel auch die Rede.
Das sehe ich deutlich anders, wenn im FSHG von Personen "die sich oder andere gefährden" die Rede ist, gilt das auch für den unbehelmten Pressevertreter, sofern er sich in einem Bereich aufhält, in dem ein Helm erforderlich ist. Denn dort gefährdet er sich.und keine besondere Schutzausrüstung (und dazu gehört nicht der einfache Feuerwehrhelm, sondern PA, CSA etc.) erforderlich ist.
Von dort würde ich ihn folglich dann auch entfernen lassen.