Soweit gebe ich dir recht. Es geht auch nicht um den Fall, wo der Pressevertreter im Trümmerschatten etc., also in einem absoluten Gefahrenbereich, steht. Es geht um den deutlich häufiger auftretenden Fall, dass sich der Pressevertreter einfach nur im Absperrbereich befindet. Hier ist er nach seiner Berufsgenossenschaft, im Gegensatz zum Feuerwehrmann, nicht verpflichtet, einen Helm zu tragen.
Zudem kann der Einsatzleiter einen Pressevertreter, welcher sich in einem unmittelbaren Gefahrenbereich befindet, nur aus genau diesem Bereich verweisen. Ein Aufenthalt an der Einsatzstelle im Absperrbereich der Feuerwehr kann aber allgemein nicht verboten werden.
Damit dieses Thema nicht weiter ausufert vielleicht ein Tipp für alle, die sich mit dem Thema Pressearbeit an Einsatzstellen auseinander setzen möchten: Das Buch "Gute Taten gut verkaufen" von Jens-Peter Wilke ist da sehr zu empfehlen (in erster Linie für angehende Pressesprecher der Feuerwehren).