Zitat Zitat von FF112DN Beitrag anzeigen
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Wenn die Polizei nichts macht, oder selbst genug zu tun hat oder ähnliches, ist man - zumindest in NRW - als Feuerwehr dazu berechtigt jemanden der Einsatzstelle zu verweisen.

Und wenns hart auf hart kommt, darf man sogar eine Person mit Gewalt entfernen.

Sprich man muss der Person vorher eine klare Ansage machen. Bsp: "Ich verbiete Ihnen den Aufenthalt in dem und dem Bereich und fordere Sie auf den Einsatzbereich sofort zu verlassen, ansonsten werde ich Sie gewaltsam entfernen lassen."

MkG
Das ist wohl richtig, aber das steht eben nicht in Einklang mit dem Presserecht. Ein Vertreter der Presse, welcher sich (zumindest bis zum 31.12.2008) mit dem Presseausweis inkl. Aufdruck der Innenministerkonferenz an der E-Stelle ausweisen kann, hat das Recht an der E-Stelle zu sein. Er darf sich auch innerhalb der Absperrungen aufhalten, soweit er nicht die Arbeiten behindert und keine besondere Schutzausrüstung (und dazu gehört nicht der einfache Feuerwehrhelm, sondern PA, CSA etc.) erforderlich ist.

Inwieweit er dort Fotos machen darf, steht ja auf einem anderen Blatt.

Zurück zum Thema: Es macht weder aus Sicht der Öffentlichkeit noch aus Sicht der Feuerwehr Sinn, wenn Pressevertreter mit irgendeiner Art von Sonderrechten zur E-Stelle gelangen können. Es gäbe hierfür nicht einmal eine rechtliche Grundlage.
Auch beim Thema "Feuerwehrpressesprecher" bin ich da sehr vorsichtig. Auch die einsatzbezogene Dokumentation durch die Pressesprecher kann nicht als so wichtig angesehen werden, dass eine Anfahrt mit Sosi zu rechtfetigen wäre. Selbstverständlich ist eine gute Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine fundierte Einsatzdokumentaion wichtig, für den unmittelbaren Einsatzerfolg spielt sie aber keine Rolle.