Hey Leute schreibt mal n bischen langsamer ;D
Da kommt man ja gar nicht mehr hinterher ;)
Wie Florian_Feuerbaehr schon geschrieben hat geht es hier genauer gesagt um die BF München.
Ich muss mich allerdings leider korrigieren!!
Der Fotograf fährt hauptsächlich mit dem I- oder D-Dienst mit - wie schon geschrieben.
Wenn er dann allerdings mit seinem eigenen Fahrzeug fährt ist das zwar mit SoSi ausgestattet aber er darf dieses nicht einsetzen! Nur beim I- bzw D-Dienst fährt er natürlich automatisch mit SoSi mit...
Habe da leider etwas durcheinandergebracht sry!
MFG Flo
Also, ich habe mir jetzt doch noch malden entsprechenden Paragrafen der StVO durchgelesen, welcher Sonderrechte regelt.
Sehe ich das richtig, dass ein eigens dafür eingestellter Beamter oder Angestellter als Fotograf der Feuerwehr mit Sonderrechten zum Einsatzort fährt, um dort nichts anderes zu machen als Fotots zu schießen?
Wenn ja, sehe ich da ein kleines Problem: Welche seiner Tätigkeiten ist eine hoheitliche Aufgabe? Das Fotografieren? Seit wann ist das eine hoheitliche Aufgabe?
Ich gehe mal davon aus, dass diese Indikation für eine Signalfahrt im Falle eines Unfalls auf der Anfahrt von jedem Richter in 1000 Stücke zerrissen wird...
Gruß, Mr. Blaulicht
Da du die entsprechenden Paragraphen gelesen hast:
Wo steht bei der Nutzung von Sondersignalen etwas von hoheitlichen Aufgaben? Für die Nutzung der SoSi werden (IMO zu Recht) nochmal höhere Anforderungen gestellt als an die von Sonderrechten.
Aber selbst wenn wir von den Voraussetzungen des § 35 StVO ausgehen, mit den hoheitlichen Aufgaben hätte ich weniger Probleme als mit dem "dringend geboten".
Soll ich das jetzt so verstehen, dass alles, was eine Feuerwehrangehöriger macht, "hoheitliche Aufgabe" ist? Gewagte These ...Zitat von Pille112
Hoheitliche Aufgabe ist, was dem Staat zur Erfüllung mittels eines Gesetzes aufgetragen ist. Die hoheitlichen Aufgaben der Feuerwehr sind also zunächst mal im jeweiligen Feuerwehrgesetz zu suchen.
Da steht zwar einiges drin (abwehrender und vorbeugender Brandschutz, Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen beispielsweise), aber so direkt nichts von wegen Pressesprecher.
Die hoheitliche Aufgabe hätte ich jetzt darüber konstruiert, dass Behörden verpflichtet sind, den Pressevetretern die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Auskünfte zu erteilen.
Wenn die Feuerwehr Getränke fürs nächste Fest einkauft, ist das alles, aber sicher keine hoheitliche Aufgabe. Wenn sie hingegen beim Waldbrand im Sommer Mineralwasser kaufen, ist das ggf. schon eine (weil zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe abwehrender Brandschutz notwendig).
Nicht? Was soll "dringend geboten" denn dann bedeuten?Zitat von Alex22
Ich habe es so gelernt, dass es bedeutet, dass die hoheitliche Aufgabe ohne Überschreitung der Vorschriften der StVO
- nicht
- nicht im gebührenden Maße
- nicht so schnell, wie notwendig
ausgebübt werden könnte. Da spielt IMO ganz massiv die Zeit hinein.
Und beim Pressesprecher ist es in der Mehrzahl der Fälle hochgradig egal, ob der jetzt fünf Minuten früher oder später kommt, andere Überschreitungen der StVO als zum Verschaffen eines zeitlichen Vorteils kann ich mir jetzt beim Pressesprecher auch kaum vorstellen.
Geändert von nederrijner (31.01.2008 um 22:47 Uhr)
Die ergibt sich daraus das er eine Einsatzkraft der Fw ist und diese Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als "hoheitliche Aufgabe" interprätiert wird, dass ist allerdings nur der Fall wenn er auch ein/e Mitglied/Einsatzkraft der Fw ist.
Dieses ist nur bedingt richtig, weil er ja für die Einsatzfahrt den Fahrauftrag von der Lst/FEZ erhält und die ihm eigentlich die Wegerechte für diese Fahrt freigeben müßten.Ich gehe mal davon aus, dass diese Indikation für eine Signalfahrt im Falle eines Unfalls auf der Anfahrt von jedem Richter in 1000 Stücke zerrissen wird...
Eine bloße Alarmierung (Direktalarm(Gong)/FME/DME/Sirene) ist nicht auch automatisch die Freigabe der Wegerechte. Bei einem Unfall erhält er somit auch nur eine Teilschuld was den Mißbrauch der Wegerechte angeht, was im übrigen "NUR" eine Owig (40,-€) darstellt - ungeachtet davon bleiben natürlich Sach- und Personenschäden. Der Disponent erhält ebenfalls eine Mitschuld, da er dieses angeordnet oder es billigend in Kauf genommen hat.
Ferner trifft den Disponenten die Schuld an einer nicht ordnungsgemäßen Einsatzauftragsabwicklung.
Korrekt müßte es dann heißen:
Florian XY/19/? für Sie sind für diesen Einsatz die Sonderrechte unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltspflicht zugelassen - Hier Florian XY Ende.
Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
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Wäre mir neu, aber nun gut wenn es sowas gibt - ich lerne ja auch noch immer gerne was dazu.
Dann muß der "Fahrer (Fw) auch für alles haften was er macht - wo sind denn da rechtlichen Grundlagen???
KatSG/SOG/FwG und was sagt die AAO dazu???
EDIT:
Wäre schön wenn Du da mal eine Quelle nennen könntes.
Gruß Carsten
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