@ Scholdes:
Hess. RD-Betriebsverordnung:
§ 2
Fachliche Eignung des Einsatzpersonals
(1) Auf Fahrzeugen ausschließlich für den Krankentransport darf der
Leistungserbringer ungeachtet der Organisationsform des
Rettungsdienstes nur Personen einsetzen, die mindestens
1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer eine
Sanitätsausbildung mit mindestens 48 Stunden
entsprechend Anlage II bei einer anerkannten
Hilfsorganisation oder anderen anerkannten Stelle und
2. als Beifahrerin oder Beifahrer eine Ausbildung nach § 1
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von
Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 27.
Januar 1992 (StAnz. S. 448) abgeschlossen haben und
jährlich zu den Themenbereichen des Krankentransports
fortgebildet werden. Die Fortbildung muss mindestens 16
Stunden betragen, von denen sich 5 Stunden auf die
Hygiene beziehen sollen.
(2) Werden die Leistungen des Krankentransports ganz oder teilweise in
organisatorischer Einheit mit der Notfallversorgung erbracht, hat der
Leistungserbringer die eingesetzten Fahrzeuge wie folgt zu besetzen:
1. als Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer mit Personen,
die mindestens eine vierwöchige theoretische Ausbildung
und eine zweiwöchige klinisch praktische Ausbildung
entsprechend § 1 Abs. 1 der in Abs. 1 Nr. 2 genannten
Verordnung abgeschlossen haben und
2. als Beifahrerin oder Beifahrer mit Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390),
besitzen.
In Verbindung mit HRDG heisst das:
Im RD auch für RS 30+8 Std jährliche Pflichtfortbildung,
bei RS, die ausschliesslich im qualifiziertem Krankentransport eingesetzt werden, reichen die 16 Std. aus.
Ich hoffe ich konnte helfen.
Wo fährst Du denn?