Zitat Zitat von hänschenklein
ich hab eben im rs-kurs was ganz krasses "beigebracht" bekommen:

"mitm privat pkw von zuhaus zum GH hat man sonderrechte, dazu gehört u.a. über rote ampeln fahren, keine geschwindigkeitsbegrenzung, in einbahnstraßen fahren .... ( das selbe gilt für den RD )

- für sonderrechte braucht man kein blaulicht und martinshorn -

mitm rtw DÜRFTE ich ohne blaulicht und martinshorn über rote ampeln fahren"

---->vereinbarung der stadt aachen
Moment Leute!
Das mit der Vereinbarung ist Blödsinn! Aber der Rest? So einfach als Mist kann man das nicht abtun.

Für die Sonderrechte braucht man kein Blaulicht!
Die überwiegende Meinung, auch die des Bundesverkehrsministeriums geht davon aus das FW´ler, Polizisten und KatS´ler PERSONENGEBUNDEN Sonderrechte haben können. Diese können bei Bedarf in jedem Fahrzeug, mit Fahrrad oder auch zu Fuss "in Anspruch genommen" werden. (Nicht geltend gemacht... Das währe Wegerecht)
Es gibt aber auch vereinzelt eine anderslautende Rechtssprechung einiger Gerichte! Allerdings entpuppen sich viele dieser Urteile bei genauer Betrachtung auch als nicht generell Sonderrechts-Verneinend, sonder es wird eher von einer falschen Güterabwägung ausgegangen...

Nehme ich die Sonderrechte aber in Anspruch, so bin ich von ALLEN Vorschriften der STVO befreit, solange ich die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtige.
Also auch ersteinmal von Roten Ampeln usw. !

Allerdings kann ich nicht Anzeigen, das ich Sonderrechte in Anspruch nehme.
Daher wissen es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht und denken ich währe ein "normaler" Verkehrsteilnehmer. Dieses MUSS ich unbedingt bei meinem Verhalten berücksichtigen.

Daher scheidet ein zu großes Überschreiten der STVO i.d.R. aus!
Aber im Einzelfall ist es ebend doch möglich...

Nehmen wir mal die rote Ampel:
Es ist sicherlich unverantwortlich ohne SoSi in eine befahrene Ampelkreuzung einzufahren, wenn die mir gerade rot zeigt!
Aber der Grund dafür ist einfach, das dieses andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde und ich ebend dieses ausdrücklich nicht darf. Dafür würde ich dann auch vorm Kadi stehen (wenn etwas passiert), und nicht wegen dem roten Licht!!!

Aber was ist wenn es eine sehr übersichtliche Ampelkreuzung drei Uhr nachts ist! Ich evtl kommende Autos sehr weit sehen kann und mit Schrittempo die Kreuzung überquere und es dabei Blitzt?
Eine Gefährdung währe dann zu verneinen, das Verkehrszeichen DARF ich Missachten, also Legal! (Wenn die Vorraussetzungen für §35 STVO vorlagen!)
Das Verfahren wird eingestellt!

Das es aber wie in der Aussage pauschal dargestellt einfach so in die Welt posaunt wird, halte ich aber auch für gefährlich! Denn es fehlt mir einfach der Hinweis auf die Güterabwägung!
Denn es kann ebend nicht so sein, das man den Leuten beibringt:
Bei Alarm fahrt mal wie die Henker, Das passt schon!

Gruß
Carsten