Hat jemand von euch noch im Kopf wie die erteilung der Sonderrechte zu erfolgen hat - rein rechtlich???
Hat jemand von euch noch im Kopf wie die erteilung der Sonderrechte zu erfolgen hat - rein rechtlich???
Gruß Carsten
__________________
Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
124 124 MRCC Bremen
uf, im Zweifelsfall bei der ensprechenden Leiststelle wo die Notrufe eingehen ?
Sprich für RD / BF isset dann meistens die Feuerwehrleiststelle, die Pol machts selber
Wir schicken unsere Anträge für MotMärsche / Übungen ect. immer an die Feuerwehr die uns das dann genehmigt oder nicht.
Die machen bei uns hier die Führung von BF / RD / KatS
Lst: Rufname von Lst - kommen
Fzg: Hier Rufname - kommen
Lst: Für Sie sind für diesen Einsatz die Sonderrechte unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltspflicht zugelassen - kommen
Fzg: Hier Rufname - verstanden - kommen
Lst. Hier Lst - Ende
...somit ist klar dass, für das RD-Fahrzeug keine SR erteilt werden können, da es nicht am Einsatz beteiligt ist.
Auch wenn man es in kleineren Lst'en gerne mal anders handhabt.
Gruß Carsten
__________________
Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
124 124 MRCC Bremen
Also so irgendwie komm ich da nicht ganz mit...Zitat von Pille112
Wenn ein FWler eine Bewegungsfahrt mit einem RTW macht (weil er auch noch in einer anderen HiOrg ist) und wird dann zu einem Einsatz alarmiert...
Dann hat er wie die anderen auch, erst einmal nach StVO §35 Sonderrechte.
Da er, bei geltender Gesetzeslage, bei einer Fahrt unter Sonderrechten auch vom Wegerecht gebrauch machen darf, spricht absolut nichts dagegen die Bewegungsfahrt ab zu brechen und mit Musik zum GH zu fahren.
Sinnvoll wäre es natürlich, dies bei der Lst. anzumelden.
(Generell kann man ja mal mit seinem Chef der HiOrg sprechen, ob dieser nicht irgend etwas strickt dagegen hat...)
MfG Fabsi
Ich habe mich bei uns in der Chefetage eben deswegen erkundigt.
Bist du auf Bewegungsfahrt oder sonstwo, darfst du mit Weihnachtsbeleuchtung deine Wache anfahren. Anmeldung bei der LST ist erwünscht, die kann dann auch sagen: "Nö, so dringend is a ned", aber rein rechtlich kannst du mit Blasmusik hinfahren, da ja die Vorraussetzungen des §35 STVO erfüllt werden!
Mir ging es nur darum das man sich auf rechtlich sehr dünnem Eis bewegt wenn man die Sonntagsrechte wahrnimmt aufgrund einer Alarmierung einer anderen Einheit.
Logisch, wenn man die Lst fragt und die "Ja" sagen, dass dann die hiermit erteilten SR auch wahrgenommen werden können und sollten - denn es wurde ja der Auftrag dazu erteilt.
Gruß Carsten
__________________
Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
124 124 MRCC Bremen
Nö, tust du ja nicht...Zitat von Pille112
Denn mit der Alarmierung bekommst du ja deine Sonntagsrechte...
Und da für den gebrauch der Weihnachtsbaumbeleuchtung mit Blaskapelle nur die Vorraussetzung der Sonderrechte ist, darfste die auch ohne Probleme benutzen...
MfG Fabsi
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)