...nö - wer will nochmal, wer hat noch nicht???Zitat von hannibal
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Gruß Carsten
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Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
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124 124 MRCC Bremen
als alarmsignal, welches den begleitfahrzeugen anzeigt, "hey, da stimmt was nich" ???
Rote RKL (RRKL) = Kennzeichnung Einsatzleitung? :PZitat von Pille112
hallo :E
Erkläre mir, und ich vergesse.
Zeige mir, und ich erinnere.
Lass es mich tun, und ich verstehe.
hatten wir schon, hat auch angeblich nix damit zutun :-)
Ja, das kann ich so durchgehen lassen.Zitat von FiRe-1987
Es handelt sich tatsächlich nur um die optische Einrichtung der Alarmanlage und hat aber auch so rein gar nichts mit irgendwelchen Sonderrechten zu tun.
Glückwunsch FiRe-1987
Gruß Carsten
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Danke, das kam doch schon ganz oben von mir... nur das ichs kindischer geschrieben hatte (war ja wieder mal spät in der nacht, da musste das sein :D )Zitat von Pille112
MfG Fabsi
ja musste sowas sein, denn wie ich in ettlichen foren nachgelesen hab, haben rote rtk's im strassenverkehr quasi garkeine bedeutung... und dann musste es was sicherheitsmäßiges sein...
Sonderrechte: Bezug zwischen dem Staat und dem Einsatzfahrzeug (oder auf deutsch: was anderen Fahrzeugfahrern verboten wird, wird Einsatzfahrern erlaubt)Zitat von tato20
"Wegerechte": Bezug zwischen Einsatzfahrzeugen und umliegendem Verkehr: Alle anderen müssen Platz machen. Gilt nur mit optischem UND akustischem Signal. Also nix Rotlicht oder andere Spielereien.
Also: Prinzipiell haben Feuerwehrler in Deutschland Sonderrechte auf der Anfahrt zum GH. Ausnahmen bestätigen die Regel (regionale Anordnungen etc).
Da aber keine SoSi-Anlage vorhanden ist, hat derjenige auf keinen Fall Wegerechte nach § 38 StVO. Also muss auch keine Platz machen. Das muss man nämlich erst, wenn hinter einem blaues Blinklicht und ein kräftiges "Tatütata" auftaucht.
Gruß, Mr. Blaulicht
Nun aber mal was ganz anderes: Man befindet sich rein zufällig in einem Fahrzeug, dass mit einer SoSi-Anlage ausgestattet ist. Wie verhält es sich dann mit Sonder- und Wegerechten?
Beispiel: Man ist ehrenamtlich im DRK und in der Feuerwehr. Während einer Bewegungsfahrt für das DRK geht der Melder der Feuerwehr. Darf man dann mit Signal (natürlich nach Anmeldung bei der zuständigen Leitstelle!) mit Signal zum GH fahren?
Gruß, Mr. Blaulicht
hmm im Zweifelsfall
erstens LSt fragen
zweitens ( imho wichtiger ) der "Besitzer" des Autos muss informiert / gefragt werden.
D.h. ich ruf beim zuständigen Zugführer an und frag den, was der dazu sagt und dann die LSt.
Einfacher is ja, wenn du in nem Auto der HiOrg sitzt, die gerade alamiert wird.
Da stellt sich mir die Frage nicht -> Lampen an und ab dafür zum GH / Wache.
Rechtlich ( StVO ) sehe ich da in beiden Fällen kein Problem.
Der Einsatz beginnt mit der Alamierung, ich hab die (rechtlich einwandfreie ) Möglichkeit für SoRe. wyh not =?
Hat jemand von euch noch im Kopf wie die erteilung der Sonderrechte zu erfolgen hat - rein rechtlich???
Gruß Carsten
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uf, im Zweifelsfall bei der ensprechenden Leiststelle wo die Notrufe eingehen ?
Sprich für RD / BF isset dann meistens die Feuerwehrleiststelle, die Pol machts selber
Wir schicken unsere Anträge für MotMärsche / Übungen ect. immer an die Feuerwehr die uns das dann genehmigt oder nicht.
Die machen bei uns hier die Führung von BF / RD / KatS
Lst: Rufname von Lst - kommen
Fzg: Hier Rufname - kommen
Lst: Für Sie sind für diesen Einsatz die Sonderrechte unter Berücksichtigung der besonderen Sorgfaltspflicht zugelassen - kommen
Fzg: Hier Rufname - verstanden - kommen
Lst. Hier Lst - Ende
...somit ist klar dass, für das RD-Fahrzeug keine SR erteilt werden können, da es nicht am Einsatz beteiligt ist.
Auch wenn man es in kleineren Lst'en gerne mal anders handhabt.
Gruß Carsten
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Also so irgendwie komm ich da nicht ganz mit...Zitat von Pille112
Wenn ein FWler eine Bewegungsfahrt mit einem RTW macht (weil er auch noch in einer anderen HiOrg ist) und wird dann zu einem Einsatz alarmiert...
Dann hat er wie die anderen auch, erst einmal nach StVO §35 Sonderrechte.
Da er, bei geltender Gesetzeslage, bei einer Fahrt unter Sonderrechten auch vom Wegerecht gebrauch machen darf, spricht absolut nichts dagegen die Bewegungsfahrt ab zu brechen und mit Musik zum GH zu fahren.
Sinnvoll wäre es natürlich, dies bei der Lst. anzumelden.
(Generell kann man ja mal mit seinem Chef der HiOrg sprechen, ob dieser nicht irgend etwas strickt dagegen hat...)
MfG Fabsi
Ich habe mich bei uns in der Chefetage eben deswegen erkundigt.
Bist du auf Bewegungsfahrt oder sonstwo, darfst du mit Weihnachtsbeleuchtung deine Wache anfahren. Anmeldung bei der LST ist erwünscht, die kann dann auch sagen: "Nö, so dringend is a ned", aber rein rechtlich kannst du mit Blasmusik hinfahren, da ja die Vorraussetzungen des §35 STVO erfüllt werden!
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