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Thema: Weg zum Gerätehaus

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    THW-Tom Gast
    Hallo zusammen.

    Da Lobe ich mir das THW. Da ist die Inanspruchnahme von Sonder- oder Wegerechte per Rundferfügung untersagt. Punkt. Da gibt es auch nix zu diskutieren.

    Gruß

    Tom

  2. #2
    Registriert seit
    06.08.2005
    Beiträge
    3.336
    Die Frage ist nur, obs die einzelnen THWler interessiert - so wie ich das bei uns sehe, definitiv nicht.
    Aber wenn sowas rausgegeben wurde, find ichs gut!
    Schöne Grüße,
    abc-truppe
    Mod-Team
    (Kleinanzeigen, Off-Topic)

  3. #3
    THW-Tom Gast
    Das steht ja auf einem ganz anderen Blatt. Es kann sich aber keiner Rausreden. die Rundverfügungen sind für alle THW´ler zugänglich über das Extranet.

    Hier mal der Text:

    Titel: Keine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten mit Privat-Pkw

    Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO nach einer Alarmierung
    bei der Anfahrt zur Unterkunft bietet, wie bei anderen Einsatzorganisationen, im THW
    immer wieder Anlass zur Diskussion.
    Grund hierfür ist oft eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Rechts- und Verfügungslage,
    weil das Recht zur Anwendung des § 35 StVO eine Reihe von Vorbehalten und
    Einschränkungen enthält, und von den Bundesländern wie auch von der Rechtsprechung
    differenziert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird.
    Für den THW-Helfer entsteht so im konkreten Fall sehr schnell ein Irrtum hinsichtlich
    der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Damit verbunden ist ein erhebliches
    Risiko, für mögliche Folgen persönlich haftbar gemacht zu werden, und sei es
    nur durch ein Bußgeld, z.B. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
    Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände wird daher hiermit für das THW folgende
    Regelung mit bundesweiter Gültigkeit verfügt:
    1. Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder
    auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme
    von Sonderrechten gemäß § 35 StVO.
    2. Eine Inanspruchnahme des Wegerechtes nach § 38 StVO mit Privatfahrzeugen
    kommt im THW (unabhängig welchem Zweck die Fahrt dient) bereits wegen der
    fehlenden technischen Ausstattung (blaues Rundumlicht, Einsatzhorn) nicht in
    Frage.
    3. Bei der Anfahrt zum Ortsverband oder zu anderen Dienstorten zu sonstigen
    Zwecken (außerhalb einer Alarmierung) scheidet die Anwendung von Sonderrechten (§ 35 StVO) oder Wegerecht (§ 38 StVO) wegen fehlender Rechtsgrundlage
    von vornherein aus.
    Irrtümliche oder missbräuchliche Anwendung von Sonder- oder Wegerecht wird in der
    Praxis immer der handelnden Person (dem Fahrer) zugeschrieben. Diese haftet somit
    nicht nur im buß- oder strafrechtlichem Sinn, sondern gegebenenfalls auch privatrechtlich
    für entstandene Sach- oder Vermögensschäden.

    Gruß

    Tom

  4. #4
    Registriert seit
    31.01.2007
    Beiträge
    344
    @THW-Tom

    Das ist mal eine eindeutige Regelung!

  5. #5
    THW-Tom Gast
    Sach ich doch.
    Alles klipp und klar geregelt.
    Was der einzelne macht ist dann dem seine Sache.

    Wobei ich der Meinung bin, dass es beim THW eh auf eine Minute früher oder später net ankommt (ich weiss, dass ich etz gleich gesteinigt werde ;-) )

    Gruß

    Tom

  6. #6
    Memo1 Gast
    Zitat Zitat von THW-Tom
    Sach ich doch.
    Alles klipp und klar geregelt.
    Was der einzelne macht ist dann dem seine Sache.

    Wobei ich der Meinung bin, dass es beim THW eh auf eine Minute früher oder später net ankommt (ich weiss, dass ich etz gleich gesteinigt werde ;-) )

    Gruß

    Tom
    Nö, weil du recht hast. Beim THW ist das halt so die kommen erst dann wenn es richtig gebumst hat und da hat man dann normalerweise die Zeit zum normalen anfahren an die Unterkunft.

  7. #7
    Pat Gast
    Würde ja heissen man könnte bei den THW Autos die SoSi Anlage und Blaulicht abbauen oder wie hab ich die Regelung zu verstehen?

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