@ abc Truppe
das war eigentlich ernst gemeint
weil es den Zauber dieser Presslinge mit einem Satz auflöst
@ abc Truppe
das war eigentlich ernst gemeint
weil es den Zauber dieser Presslinge mit einem Satz auflöst
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"
Scharnhorst
www.fwnetz.de
Es ist spät und ich frag mal ganz blöd; was ist mit retroreflektierend gemeint?
Klicke Er, lese Er und lerne Er:
http://www.3msafety.ch/contentd/sich...reflection.asp
Quasi kein beleuchterer Aufsetzer, sondern eher ein reflektierender!
Erst gestern abend habe ich wieder das Phänomen beobachtet. In der Stadt, wo ich Urlaub mache, wurde anscheinend alarmiert und ein VW Transporter eines Handwerkers, das Dach vollgestopft mit Leitern und Kisten, fuhr hinter einem kleinen VW her. Warnblinker an und erst nach längerem Suchen fand ich das Schild "Feuerwehr im Einsatz". Aber schön dicht auffahren und rumgestikulieren wie ein Irrer. Das ist ja wirklich nicht Sinn und Zweck, besonders weil der arme Mann vor ihm keine Chance hatte, irgendwas zu erkennen, nur dass einer dicht auffährt und rumfuchtelt.
Hallo zusammen.
Da Lobe ich mir das THW. Da ist die Inanspruchnahme von Sonder- oder Wegerechte per Rundferfügung untersagt. Punkt. Da gibt es auch nix zu diskutieren.
Gruß
Tom
Die Frage ist nur, obs die einzelnen THWler interessiert - so wie ich das bei uns sehe, definitiv nicht.
Aber wenn sowas rausgegeben wurde, find ichs gut!
Das steht ja auf einem ganz anderen Blatt. Es kann sich aber keiner Rausreden. die Rundverfügungen sind für alle THW´ler zugänglich über das Extranet.
Hier mal der Text:
Titel: Keine Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten mit Privat-Pkw
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß § 35 StVO nach einer Alarmierung
bei der Anfahrt zur Unterkunft bietet, wie bei anderen Einsatzorganisationen, im THW
immer wieder Anlass zur Diskussion.
Grund hierfür ist oft eine Fehleinschätzung der tatsächlichen Rechts- und Verfügungslage,
weil das Recht zur Anwendung des § 35 StVO eine Reihe von Vorbehalten und
Einschränkungen enthält, und von den Bundesländern wie auch von der Rechtsprechung
differenziert und zum Teil unterschiedlich ausgelegt wird.
Für den THW-Helfer entsteht so im konkreten Fall sehr schnell ein Irrtum hinsichtlich
der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Sonderrechten. Damit verbunden ist ein erhebliches
Risiko, für mögliche Folgen persönlich haftbar gemacht zu werden, und sei es
nur durch ein Bußgeld, z.B. wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände wird daher hiermit für das THW folgende
Regelung mit bundesweiter Gültigkeit verfügt:
1. Das THW verzichtet bei der Anfahrt mit Privatfahrzeugen zum Ortsverband oder
auch zur Einsatzstelle (Anfahrt zum Einsatz nach einer Alarmierung) auf die Inanspruchnahme
von Sonderrechten gemäß § 35 StVO.
2. Eine Inanspruchnahme des Wegerechtes nach § 38 StVO mit Privatfahrzeugen
kommt im THW (unabhängig welchem Zweck die Fahrt dient) bereits wegen der
fehlenden technischen Ausstattung (blaues Rundumlicht, Einsatzhorn) nicht in
Frage.
3. Bei der Anfahrt zum Ortsverband oder zu anderen Dienstorten zu sonstigen
Zwecken (außerhalb einer Alarmierung) scheidet die Anwendung von Sonderrechten (§ 35 StVO) oder Wegerecht (§ 38 StVO) wegen fehlender Rechtsgrundlage
von vornherein aus.
Irrtümliche oder missbräuchliche Anwendung von Sonder- oder Wegerecht wird in der
Praxis immer der handelnden Person (dem Fahrer) zugeschrieben. Diese haftet somit
nicht nur im buß- oder strafrechtlichem Sinn, sondern gegebenenfalls auch privatrechtlich
für entstandene Sach- oder Vermögensschäden.
Gruß
Tom
@THW-Tom
Das ist mal eine eindeutige Regelung!
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