Zitat Zitat von StVZO
§52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
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Abs.(3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
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2.Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes,
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Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht).
Bis hierher noch nichts von MUSS 360° sichtbar sein
Abs.(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
Hier ist die geometrische sichtbarkeit aufgeführt, aber es handelt sich um GELBLICHT!

Für Blau habe ich in bezug auf 360° nichts gefunden. (oder hab' ich etwas überlesen)
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Ansonsten ist die Bauart und die Zulassung der Leuchten zu unterscheiden.
Es gibt Leuchten mit Hauptabstrahlrichtung nach vorn = Frontblitzer
und Leuchten als HWL (Heckwarnleuchten) oder sogar als Seitenkennleuchte vorgesehen sind.

Somit sind Blitzleuchten in alle Richtungen denkbar.
Ausserdem ist fast immer der Hinweis zu finden:
Für die Verwendung in Deutschland ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.