In Hessen weder im HBKG noch im RD-Gesetz zu finden.
Übrigens sind alle HiOrgs außer THW und FW Vereine! Sollte man auch noch dran denken.
In Hessen weder im HBKG noch im RD-Gesetz zu finden.
Übrigens sind alle HiOrgs außer THW und FW Vereine! Sollte man auch noch dran denken.
Viele Grüße
Christian
Dann mal mehr in die Tiefe:
--> Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist eine Bundeseinheit
--> Die Feuerwehren sind (i.d.R.) Abteilungen der Kommune, genau, wie das Ordnungsamt oder das Klärwerk.
--> Die Notfallversorgung der Bürger ist eine hoheitliche (staatliche)Aufgabe, somit (meist) kommunal.
-Zur Notfallrettung/KTP ist also originär die Feuerwehr zuständig ("allgemeine Gefahrenabwehr")
- Da die Fw das nicht alleine leisten kann, beauftragt sie damit die privaten Rettungsdienste (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD, Rettungsverein Musterstadt, ...).
Das HBKG ist dasDas ist für die Frage relavante wäre dann also dass HSOGHessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
Vom 17. Dezember 1998
Ich muss zugeben, ich habe es nicht durchgelesen, denke aber es wird (wie bei allen "Einzel-Gesetzen für den selben Bereich" in Deutschland) dem Niedersächsichen NdsSOG inhaltlich gleichen.Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(HSOG)
Vom 26. Juni 1990
GVBl. I S. 197, 534
in der Fassung vom 14. Januar 2005
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
In Hessen geht das die Feuerwehr überhaupt nichts an.
Dafür gibt es ein Rettungsdienstgesetz. Und darin ist die Lohnersatzsache mit keinem Wort erwähnt, anders als im HBKG für die Feuerwehr (und NUR für die FW!)...
Viele Grüße
Christian
Und hier bitte das "kommunale" nicht verwechseln. Die Feuerwehr ist eine Abteilung der Stadt oder Gemeinde. Das Ordnungsamt gibt es auf Stadt- und Gemeindeebene und auf Kreisebene. Kommunaler Rettungsdienst wird aber fast immer auf der Ebene von Landkreisen oder kreisfreien Städten betrieben.Zitat von AkkonHaLand
Außer bei den Muschelschubsern ;-)
MfG
Frank
Die individuelle Notfallversorgung ist nicht Teil der "allgemeinen Gefahrenabwehr" - und damit auch keine hoheitliche Aufgabe. Deswegen ist sie auch nicht automatisch Teil der Feuerwehr. Deswegen teilt sich - am Rand bemerkt - der §35 STVO auch in zwei Bereiche: Feuerwehr und Rettungsdienst. Auch wenn beides von der Feuerwehr geleistet wird.Zitat von AkkonHaLand
Gruß, Mr. Blaulicht
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