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Thema: Waldbrand und RD-Vorhaltung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Warum denn das? Der Alarm der SEG ist genauso wie der Alarm einer Freiwilligen Feuerwehr! Der Arbeitgeber MUSS dich, ohne Bezahlung, freistellen, du stellst den Antrag auf Lohnfortzahlung bei der Kommune und die zahlen für die Einsatzzeit deinen Lohn! (Nicht den Knüppel über meinen Kopf ziehen:Ich weiss es ja... in der Praxis zahlt der Arbeitgeber weiter und die Kommune zahlt an den AG!)
    Die Gemeinde, die das macht muss aber ziemlich dumm sein.
    Wo ist die rechtliche Grundlage dafür?
    Ich habe keine gefunden. Im Bereich der Fw ist das hingegen eindeutig geregelt...
    Viele Grüße

    Christian

  2. #2
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    Zitat Zitat von Flesch
    Die Gemeinde, die das macht muss aber ziemlich dumm sein.
    Wo ist die rechtliche Grundlage dafür?
    Ich habe keine gefunden. Im Bereich der Fw ist das hingegen eindeutig geregelt...
    Schon mal was von den jeweiligen Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer gehört? (In Nds z.B. NdsSOG - Niedersächsisches Sicherheits und Ordnungsgesetz)? Das Land ist zur Aufstellung (auch) von "SEG´n" verpflichtet! Zumeist wird diese Aufgabe aber "nach unter durchgereicht", so dass die Kommunen zuständig sind.

    Also: Keine "dumme Kommune", sondern "Lohn-Ersatz-Pflicht Kraft Gesetz"!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  3. #3
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    In Hessen weder im HBKG noch im RD-Gesetz zu finden.
    Übrigens sind alle HiOrgs außer THW und FW Vereine! Sollte man auch noch dran denken.
    Viele Grüße

    Christian

  4. #4
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    Dann mal mehr in die Tiefe:

    --> Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist eine Bundeseinheit

    --> Die Feuerwehren sind (i.d.R.) Abteilungen der Kommune, genau, wie das Ordnungsamt oder das Klärwerk.

    --> Die Notfallversorgung der Bürger ist eine hoheitliche (staatliche)Aufgabe, somit (meist) kommunal.
    -Zur Notfallrettung/KTP ist also originär die Feuerwehr zuständig ("allgemeine Gefahrenabwehr")
    - Da die Fw das nicht alleine leisten kann, beauftragt sie damit die privaten Rettungsdienste (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD, Rettungsverein Musterstadt, ...).

    Das HBKG ist das
    Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)

    Vom 17. Dezember 1998
    Das ist für die Frage relavante wäre dann also dass HSOG

    Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
    (HSOG)

    Vom 26. Juni 1990
    GVBl. I S. 197, 534

    in der Fassung vom 14. Januar 2005
    Ich muss zugeben, ich habe es nicht durchgelesen, denke aber es wird (wie bei allen "Einzel-Gesetzen für den selben Bereich" in Deutschland) dem Niedersächsichen NdsSOG inhaltlich gleichen.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    In Hessen geht das die Feuerwehr überhaupt nichts an.
    Dafür gibt es ein Rettungsdienstgesetz. Und darin ist die Lohnersatzsache mit keinem Wort erwähnt, anders als im HBKG für die Feuerwehr (und NUR für die FW!)...
    Viele Grüße

    Christian

  6. #6
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Dann mal mehr in die Tiefe:

    --> Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk ist eine Bundeseinheit

    --> Die Feuerwehren sind (i.d.R.) Abteilungen der Kommune, genau, wie das Ordnungsamt oder das Klärwerk.

    --> Die Notfallversorgung der Bürger ist eine hoheitliche (staatliche)Aufgabe, somit (meist) kommunal.
    Und hier bitte das "kommunale" nicht verwechseln. Die Feuerwehr ist eine Abteilung der Stadt oder Gemeinde. Das Ordnungsamt gibt es auf Stadt- und Gemeindeebene und auf Kreisebene. Kommunaler Rettungsdienst wird aber fast immer auf der Ebene von Landkreisen oder kreisfreien Städten betrieben.
    Außer bei den Muschelschubsern ;-)

    MfG

    Frank

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    -Zur Notfallrettung/KTP ist also originär die Feuerwehr zuständig ("allgemeine Gefahrenabwehr")
    - Da die Fw das nicht alleine leisten kann, beauftragt sie damit die privaten Rettungsdienste (ASB, DLRG, DRK, JUH, MHD, Rettungsverein Musterstadt, ...).
    Die individuelle Notfallversorgung ist nicht Teil der "allgemeinen Gefahrenabwehr" - und damit auch keine hoheitliche Aufgabe. Deswegen ist sie auch nicht automatisch Teil der Feuerwehr. Deswegen teilt sich - am Rand bemerkt - der §35 STVO auch in zwei Bereiche: Feuerwehr und Rettungsdienst. Auch wenn beides von der Feuerwehr geleistet wird.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  8. #8
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand
    Schon mal was von den jeweiligen Gefahrenabwehrgesetzen der Bundesländer gehört?
    Nö.

    (In Nds z.B. NdsSOG - Niedersächsisches Sicherheits und Ordnungsgesetz)?
    Heißt andernorts auch Polizeigesetz.
    Der Rettungsdienst im Allgemeinen und SEGn im Besonderen werden in den knapp 110 Paragraphen nicht erwähnt.

    Das Land ist zur Aufstellung (auch) von "SEG´n" verpflichtet! Zumeist wird diese Aufgabe aber "nach unter durchgereicht", so dass die Kommunen zuständig sind.
    Rettungsdienst ist auch in NDS Sache der Landkreise und kreisfreien Städte.
    Wenn die SEGn Bestandteil des erweiterten KatS sind, kommen wir der Sache evtl. schon näher.

    Also: Keine "dumme Kommune", sondern "Lohn-Ersatz-Pflicht Kraft Gesetz"!
    Das kann ich so noch nirgends sehen.
    Bitte mal konkrete Paragraphen angeben.

    MfG

    Frank

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