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Thema: Feuerwehr absperren Ja oder Nein ??

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  1. #1
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    Meine Sicherheit geht vor, sonst kann ich ja nicht dem anderen helfen. Also Straße dicht machen, dann brauch ich am besten auch kein Personal dafür und wir sind auf der sicheren Seite.
    Ich gebe hier ausschließlich meine private Meinung wieder!

  2. #2
    Quattro-xls Gast
    Das ist jetzt nicht Böse Gemeint aber in Bayern gibt es viele Regeln in der Feuerwehr usw die anders sind als z.b in NRW RLP HE usw.

    Bei uns sind viele sachen nicht erlaubt in Bayern schon.....

  3. #3
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    Zitat Zitat von Florian Feuerbaer
    Meine Sicherheit geht vor, sonst kann ich ja nicht dem anderen helfen. Also Straße dicht machen, dann brauch ich am besten auch kein Personal dafür und wir sind auf der sicheren Seite.
    Ja und?
    er wollte das rechtliche Wissen und rein rechtlich gesehen erfüllt was du da vorhast den Tatbestand der Nötigung und was das heißt sollte dir klar sein.
    Zusätzlich könnte auch der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr erfüllt sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Soe infach ist es nicht!

    Folgende Situation: Auf einer Strasse mit zwei Fahrspuren pro Richtung, baulich getrennt von der Gegenfahrbahn passiert ein Unfall. Betroffen ist ausschliesslich die rechte der zwei Fahrbahnen.
    Absichern der Unfallstelle bedeutet also: Dichtmachen der rechten Fahrspur.
    Durch die Arbeiten an den verunfallten Fahrzeugen ist es aber notwendig, des öfteren die linke Fahrspur zu betreten, zum Beispiel zum Vorbereiten von Spreitzer, Schere, oder Rettungsdienstmaterial wie Trage, Koffer etc.

    In diesem Fall kann natürlich zur Eigensicherung die ganze Strasse gesperrt werden, auch wenn weder Polizei noch Straßenbauamt oder -wärterei schon vor Ort sind.
    Es ist allerdings nicht erlaubt, bereits den Verkehr an der vporhergehenden Abfahrt von der Strasse abzuleiten, denn das wäre eine verkehrsführende Massnahme.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Wir dürfen im Ostwestfälischen, ne Strasse zum Eigenschutz sperren, aber nicht den Verkehr umleiten, oder Regeln!Das ist Aufgabe der Polizei,wenn wir es, doch machen sollten,und es passiert ein Unfall, würden wir ne Teilschuld bekommen,und Regress-Pflichtig werden, lt., Aussage unseres Wehrführer´s, und Ordnungsamtes.

    Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
    Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
    Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.

  6. #6
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    Zitat Zitat von jumbo
    Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
    Naja, wenn schon mal gesperrt wird, ist ja auch häufig die Polizei nicht weit, die dass dann schon managen wird..
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

  7. #7
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    Zitat Zitat von jumbo
    Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
    Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
    Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.
    Wenn ihr das ja macht muss die Strasse ja geräumt sein und die Autos können wie gewohnt weiter fahren! Ansonsten hat die Pol den Verkehr weiter zuregeln und noch was nach einer Sperrung darf so weit ich weiß auch nur die Pol die Strecke wieder freigeben und nicht ihr!dann passiert ja auch nichts mehr und der Verkehr kann sich selbst überlassen werden wie die anderen 365 Tage im Jahr wo nichts passiert ist!

  8. #8
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    Zitat Zitat von jumbo

    Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
    Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
    Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.

    warum
    selbst wenn die pol nicht vor ort ist

    einsatz beendet
    sauber aufgeräumt und gekehrt
    alle sitzen auf
    alle fahrzeuge bis auf 1 verlassen die unfallstelle
    dann kurze absprache mit dem kollegen
    und gut ist

  9. #9
    blue-devil-lg Gast
    Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:

    § 29 Sicherungsmaßnahmen:
    Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

    Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.

    In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.

    Gruß,

    Lars

  10. #10
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    Zitat Zitat von blue-devil-lg
    Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:

    § 29 Sicherungsmaßnahmen:
    Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

    Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.

    In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.

    Gruß,

    Lars
    Hallo zusammen!

    Soweit vollkommen richtig, was Lars hier im Bezug auf Niedersachsen geschrieben hat. Voraussetzung ist allerdings, das es sich um eine "Einsatzstelle der Feuerwehr" handelt!

    Beispiel:
    VU PKL > Einsatzstelle der Feuerwehr
    Feuer > Einsatzstelle der Feuerwehr
    Ölspur > KEINE Einsatzstelle der Feuerwehr, auch wenn sie tätig wird

    Beim Beispiel VU PKL ist es im Rahmen der technischen Hilfeleistung eindeutig eine Einsatzstelle der FW. Der Einsatzleiter vor Ort kann seine Maßnahmen gem. § 29 NBrandSchG treffen und dies dann auch gegen den Wunsch/Willen der eingesetzten Polizeikräfte. Er ist für seine Einsatzstelle zuständig und vor allem für die Sicherheit seiner Einsatzkräfte!

    Bei Beispiel Ölspur handelt es sich eindeutig um eine Einsatzstelle des zuständigen Straßenbaulaststrägers (Stadt, Gemeinde). Ist dieser nicht erreichbar, wird der Einsatzort eine Einsatzstelle der Polizei. Diese hat dann die verkehrssichernden Maßnahmen zu treffen.

    MfG

    Poli

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