Hallo Manfred und Quitschphone,
im grunde ist es sicher nicht verkehrt, wenn solche Fahrzeuge, wie auch die der HvO o. FR mit Sondersignal ausgestattet wären. Meint man, im ersten Augenblick.
Ich vertrete aber hier eine andere Meinung, und das hat, wie ich finde, gute Gründe. Unstrittig ist sicher, dass solche Fahrzeuge qualifiziert besetzt sein können oder umfassend ausgerüstet. Jedoch kann und darf das Blaulicht auf dem Dach nicht als "Dienstausweis" oder Qualitätsmerkmal verstanden werden. Vielmehr ist es ein Werkzeug, dessen Wirksamkeit hauptsächlich psyschologischer Natur ist. Das Blaulicht und Einsatzhorn etwas besonderes im Straßenbild sein müssen und deshalb auffallen, ist notwendig, um eine Abstumpfung der Verkehrsteilnehmer aufgrund von zuvielen Blaulicht-Nutzern zu vermeiden.
Das ist grundlegend zu bedenken, wenn man die weitere Fragestellung betrachtete. IMHO hat der HvO in aller Regel keine so lange Anfahrt, wei sie Hvo19222 beschreibt. Das System beruht auf anderen Vorteilen als derÜberwindung weiter Strecken durch Spezialkräfte. Also wäre hier eine Ausstattung mit SoSi nur in Ausnahmefällen nötig, helfen kann man, bei FR-Systemen der usrprüglichen Ausprägung, auch ohne. Andernfalls muss die Organisation ein entsprechendes Fahrzeug stellen und sich um die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO kümmern.
Was die NA und LNA angeht, so scheint klar, dass dem Diensthabenden LNA ein Fahrzeug des Bedarfsträgers gestellt werden muss, der NA hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug mit einem blinkenden Dachaufsetzter (§52 StvZO) auszustatten.
Privatfahrzeuge generell sollten nicht mit SoSi bestückt werden. Um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, ist eine Zulassung nur bei KfZ der FW, des Rettungsdeinstes, der Pol., des KatS und der BW oportun. Nur in Ausnahmefällen (Kripo) dürfen verdeckte SoSi-Anlagen verwendung finden, in unsere Bereich ist das für Fahrzeuge der HiOrg nicht vorgesehen. Etweder das Fzg. benötigt eine SoSi-Anlage, oder eben nicht.
Nebenbei muss bei der Ausstattungd er Fahrzeuge auch noch beachtet werden, dass die Anlagen gängigen Vorschriften entsprechen. Eine Ausstattung mit Blaulicht ohne Einsatzhorn ist beispielsweise ebenso unzulässig wie die Verwendung zusätzlicher beleuchtetter Anbauteile (Dachschild usw.).
Gruß, Matze