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Thema: privat - Gelbe Rundumleuchte zur Absicherung VU auf Autobahn erlaubt?

Baum-Darstellung

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  1. #36
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    Zitat Zitat von Quietschphone
    Diese Leuchte hat [...] keine KBA-Nummer für die Verwendung als zusätzliche Warnleuchte. Somit auch wieder gegen §53a Abs 3 StVZO.
    Hmmm... recherchieren wir mal der Reihenfolge nach... (nur relevante Auszüge):

    §53a Abs 3 StVZO:
    Warnleuchten [...] müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

    § 22a StVZO:
    (1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:
    [...]
    16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 1 und 3);
    [...]
    (2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung der Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen; insoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. August 1998 (BGBl. I S. 2142).
    (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
    [...]
    3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet werden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungsverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen technischen Anforderungen der Richtlinie [...mehrere unzutreffende aufgeführt...] oder der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für [...] sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.

    2003/37/EG enthält (§11):
    [...]
    Selbständige technische Einheiten oder Bauteile, die unter die Typgenehmigungsrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden Einzelrichtlinien übereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3 der
    Typgenehmigungsrichtlinie gekennzeichnet sind.

    Ich suche noch einen lückenlosen Zusammenhang, aber momentan frage ich mich, wo steht denn daß es einen Unterschied in der Zulassung ausmacht, ob eine Leuchte von einer autorisierten Person auf einem dafür zugelassenen Fahrzeug eingesetzt wird (wo ja wohl unstrittig die e-Nummer als zulassungskriterium gilt), oder ob die Leuchte auf einem dafür nicht zugelassenen Fahrzeug als zusätzliche Pannenwarnung verwendet wird?

    EDIT: Hab dazu auf http://www.verkehrsportal.de/board/l...hp/t22946.html was gefunden, leider ohne Quellenangabe:
    Erl. 34 zu § 52 StVZO
    34 Führung u Einsatz von gelben Rundumleuchten. Bei den Leuchten für gelbes Blinklicht muß, obwohl sie sich äußerlich häufig gleichen, unterschieden werden zwischen
    1 Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) nach § 52 Abs. 4 u
    2 zusätzlichen Warnleuchten nach § 53a Abs. 3.
    Zwischen beiden Leuchten bestehen erhebliche technische Unterschiede. – So ist die Leistungsaufnahme der zusätzlichen Warnleuchten auf 30 W begrenzt, um eine ununterbrochene Brenndauer von mindestens 15 Stunden sicherzustellen. Die Leistungsaufnahme einer Kennleuchte beträgt dagegen mindestens 50 Watt. Bei einem Einsatz als zusätzliche Warnleuchte würde durch diesen Leistungsbedarf die Fz-Batterie in kurzer Zeit erschöpft u damit eine Warnwirkung nicht mehr gegeben sein. – Auch die Lichtverteilung der beiden Leuchten ist unterschiedlich. Da die Kennleuchten nach den TA so beschaffen sein müssen, daß sie am Fz nur auf ein zur Fahrbahnebene senkrechtes Rohr aufgesteckt oder auf einer der Fahrbahnebene parallelen Ebene aufgeschraubt werden können, ist ein enger Ausstrahlungsbereich
    gewählt worden, um die Warnwirkung zu erhöhen. Zusätzliche Warnleuchten können jedoch nicht so präzise ausgerichtet werden. Es war deshalb ein größerer Ausstrahlungsbereich als bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht zu wählen.

    Nun, ich finde für "semiprofessionelle" Helfer wie Angehörige von HiOrgs sind diese genannten Faktoren wenig relevant... Eine RKL senkrecht aufs PKW-Dach zu stellen (Ausstrahlungsrichtung einhalten) werden die meisten wohl hinkriegen, und stundenlang mit ausgeschaltetem Motor wird auch kein Helfer dort stehenbleiben... Diese Richtlinie richtet sich wohl eher an völlig Ahnungslose die ihr eigenes Pannenfahrzeug die ganze Nacht absichern wollen...
    Geändert von arnolde (17.01.2007 um 14:58 Uhr)

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