Zitat von arnolde
Es geht hier ums rechtliche und das sagt eindeutig aus, daß du eine nicht zugelassene RKL nicht benutzen darfst.
Zitat von arnolde
Es geht hier ums rechtliche und das sagt eindeutig aus, daß du eine nicht zugelassene RKL nicht benutzen darfst.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Das ist doch klar... das verwirrende ist aber hier, ist daß es 2 Arten von Zulassung gibt, einmal das e-Zeichen (EG-Typprüfung) für den "normalen" RKL Gebrauch, und einmal eine davon abweichende, für den Otto-Normalverbraucher-Pannen-Gebrauch.Zitat von Alex22
Ich tue mich ja sonst nicht so schwer mit juristischen Texten... aber hätten die Herren dieses kaum nachvollziehbare "Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558)" nicht mal ETWAS nachvollziehbarer formulieren können...? *grummel*
Um rechtlichen Konsequenzen aus dem Wege zu gehen, kann man sich die Sache recht einfach machen und sich 2-3 Euroblitze in GELB zulegen. Dann hat man keine Probleme mit irgendwelchen Paragraphen, da diese Geräte sowohl eine ABE besitzen (E-Nummer) und in Deutschland als Verkehrswarngerät zugelassen ist (Wellenlinie auf der Linse neben der E-Nummer)
Kameradschaft heißt, dass der Kamerad schafft....
Beim Verlassen der Wohnung nach Alarm bitte Gehirn nicht vergessen!
Denken, drücken, (warten), sprechen!
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