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Thema: Frage zum RettAssG

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  1. #1
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    Frage zum RettAssG

    Hallo zusammen,

    ich habe da einmal eine Frage an die Experten von Euch. Und zwar geht es um die Anerkennung zum RA aus dem RettAssG da steht:

    "V. Abschnitt ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

    (1) Antragsteller, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Ausbildung
    als Rettungssanitäter nach dem 520-Stunden-Programm erfolgreich abge-
    schlossen oder mit einer solchen Ausbildung begonnen und diese nach
    Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten
    eine Erlaubnis nach 1, wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden um-
    fassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet haben und die Vor-
    aussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen. Bei der Berechnung
    der Stundenzahl sind alle Zeiten zu berücksichtigen, in denen der
    Antragsteller bei einer mit der Durchführung des Rettungsdienstes
    beauftragten Organisation oder in Einrichtungen des Rettungsdienstes
    bei der Feuerwehr im praktischen Einsatz tätig war. "

    Jetzt ist die Frage was zählt zum beginn des 520-Stunden-Programms?
    Der EH-Lehrgang der ja Vorraussetzung für den RS ist, der San-Lehrgang oder schon der Beginn des theoretischen Teils des 520-Stunden-Programms?

    Gruss Gumbaer

  2. #2
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    bei uns musten die RS den eh vorher machen er zählt wohl nicht dazu.
    kann mich auch irren

  3. #3
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    Zitat Zitat von gumbaer
    Jetzt ist die Frage was zählt zum beginn des 520-Stunden-Programms?
    Der EH-Lehrgang der ja Vorraussetzung für den RS ist, der San-Lehrgang oder schon der Beginn des theoretischen Teils des 520-Stunden-Programms?
    Mit Beginn der 520 Stunden-Ausbildung ist der Grundlehrgang zum Rettungssaintäter gemeint.

    520 Stunden gliedern sich wie folgt:

    160 Stunden: RS-Grundlehrgang
    160 Stunden: KH-Praktikum
    160 Stunden: RW-Praktikum
    40 Stunden: RS-Abschlusslehrgang


    Die Voraussetzung des EH-Lehrgangs für die RS-Ausbildung ist mir neu und hierbei nicht zu berücksichtigen.

    PS: Woher hast du dein Zitattext aus dem RettAss-Gesetz? Soweit mir bekannt ist, steht im RettAss-Gesetzt was von 1800 Stunden und der Zusatz "überwiegend in der Notfallrettung". Es werden also keine Zeiten/Stunden angerechnet, die man bei "irgendsoeinen privaten Krankentransporteur" abgeleistet hat. Wüsste nicht, dass sich das geändert hat seit meiner Examensprüfung.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  4. #4
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    4.289
    Moin moin,

    um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Nach meinem Verständnis beginnt eine Ausbildung zu dem Zeitpunkt, wo ich eine schriftliche Zusage über einen Ausbildungsplatz in Händen habe. Irgendwelche Ausbildungen, die als Voraussetzung verlangt werden, müssen ja VOR Ausbildungsbeginn gemacht werden, können also NICHT Teil der Ausbildung, also auch NICHT nach dem Ausbildungsbeginn absolviert vwerden, und gehören somit auch nicht zur Ausbildung dazu.

    Aber mal was anderes: Sehe ich es richtig, dass man auch heute noch den RettAs anerkennt bekommt, wenn man einen "alten" RS in der Tasche hat?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  5. #5
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    Beginn der RS-Ausbildung

    Tach !!!

    Authentischen Berichten und Artikeln aus "Fachzeitschriften" zu Folge ist von den entsprechenden Stellen in Einzelfällen der EH-Kurs als Beginn der RS-Ausbildung anerkannt worden.

    Grundsätzlich ist aber der EH-Kurs und der "Hauptschulabschluß" Voraussetzung(!) um die Ausbildung zu beginnen !!!
    (Also: wer vor dem entsprechenden Termin eingeschult wurde ... :) )

    Unstrittig ist aber weitestgehend die "Sanitätsausbildung" der Hilfsorganisationen als Beginn der Ausbildung zum RS.
    Mit ihr läßt sich ja auch der RS-Grundlehrgang meist um mind. eine Woche verkürzen.

    Ob's klappt mit einem solchen Antrag bekommt man nur raus, wenn man ihn stellt !!!


    Gruß
    Bastel

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Nach meinem Verständnis beginnt eine Ausbildung zu dem Zeitpunkt, wo ich eine schriftliche Zusage über einen Ausbildungsplatz in Händen habe. Irgendwelche Ausbildungen, die als Voraussetzung verlangt werden, müssen ja VOR Ausbildungsbeginn gemacht werden, können also NICHT Teil der Ausbildung, also auch NICHT nach dem Ausbildungsbeginn absolviert vwerden, und gehören somit auch nicht zur Ausbildung dazu.

    Aber mal was anderes: Sehe ich es richtig, dass man auch heute noch den RettAs anerkennt bekommt, wenn man einen "alten" RS in der Tasche hat?

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Also imvho beginnt die RS Ausbildung mit der ersten Unterrichtsstunde des RS

    der EH Lehrgang ist lediglich eine Bedingung mit diesem Lehrgang beginnen zu dürfen und darf in der Regel nur 3 Monate her sein

    Ich denke aber nicht mehr das heute noch RS übergeleitet werden; da zu langen her...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  7. #7
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    Als Beginn der RS-Ausbildung wurde auch der EH-Lehrgang anerkannt, so er denn (Nachweis!) von der Ausbildenden Stelle gefordert wurde.

    Aber darüber braucht man sich keine Gedanken (mehr) zu machen! Die Regelung ist nämlich schon länger ausgelaufen!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Wieso ist die Regelung denn schon ausgelaufen??? Die Übergangsregelung ist noch im RettAssG drin und somit könnte man sich darauf hin noch berufen, oder? Wie ist es denn, wenn jemand bei einer HiOrg einen San-Lehrgang gemacht hatte und dann später den RS, der jetzt die 2000 Stunden im RD voll hat und diese auch nachweisen kann?

  9. #9
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    Ich habe mal beim Innenministerium nachgefragt:

    Die Ausbildung zum RS gliedert sich in

    160 Stunden Schule
    + 160 Stunden Krankenhaus
    + 160 Stunden Rettungswache
    =Rettungshelfer

    + 80 Stunden Abschlusslehrgang mit bestehen der Abschlussprüfung
    =Rettungssanitäter

    In dieser Aufzählung ist kein EH-Lehrgang enthalten, da er durch die Ausbildung ersetzt wird! Daher zählt als Beginn der erste Schultag zum Rettungshelfer!
    Da keiner für die 480 Stunden Ausbildung mehrere Jahre braucht (auch nicht durch das Sammeln von Erfahrung im RD vor dem Abschlusslehrgang zum RS) ist die Überleit-Regelung ausgelaufen!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

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