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Thema: Frage zum RettAssG

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  1. #1
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    Moin moin,

    um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Nach meinem Verständnis beginnt eine Ausbildung zu dem Zeitpunkt, wo ich eine schriftliche Zusage über einen Ausbildungsplatz in Händen habe. Irgendwelche Ausbildungen, die als Voraussetzung verlangt werden, müssen ja VOR Ausbildungsbeginn gemacht werden, können also NICHT Teil der Ausbildung, also auch NICHT nach dem Ausbildungsbeginn absolviert vwerden, und gehören somit auch nicht zur Ausbildung dazu.

    Aber mal was anderes: Sehe ich es richtig, dass man auch heute noch den RettAs anerkennt bekommt, wenn man einen "alten" RS in der Tasche hat?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Beginn der RS-Ausbildung

    Tach !!!

    Authentischen Berichten und Artikeln aus "Fachzeitschriften" zu Folge ist von den entsprechenden Stellen in Einzelfällen der EH-Kurs als Beginn der RS-Ausbildung anerkannt worden.

    Grundsätzlich ist aber der EH-Kurs und der "Hauptschulabschluß" Voraussetzung(!) um die Ausbildung zu beginnen !!!
    (Also: wer vor dem entsprechenden Termin eingeschult wurde ... :) )

    Unstrittig ist aber weitestgehend die "Sanitätsausbildung" der Hilfsorganisationen als Beginn der Ausbildung zum RS.
    Mit ihr läßt sich ja auch der RS-Grundlehrgang meist um mind. eine Woche verkürzen.

    Ob's klappt mit einem solchen Antrag bekommt man nur raus, wenn man ihn stellt !!!


    Gruß
    Bastel

  3. #3
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    um auf die Ursprungsfrage zurückzukommen: Nach meinem Verständnis beginnt eine Ausbildung zu dem Zeitpunkt, wo ich eine schriftliche Zusage über einen Ausbildungsplatz in Händen habe. Irgendwelche Ausbildungen, die als Voraussetzung verlangt werden, müssen ja VOR Ausbildungsbeginn gemacht werden, können also NICHT Teil der Ausbildung, also auch NICHT nach dem Ausbildungsbeginn absolviert vwerden, und gehören somit auch nicht zur Ausbildung dazu.

    Aber mal was anderes: Sehe ich es richtig, dass man auch heute noch den RettAs anerkennt bekommt, wenn man einen "alten" RS in der Tasche hat?

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Also imvho beginnt die RS Ausbildung mit der ersten Unterrichtsstunde des RS

    der EH Lehrgang ist lediglich eine Bedingung mit diesem Lehrgang beginnen zu dürfen und darf in der Regel nur 3 Monate her sein

    Ich denke aber nicht mehr das heute noch RS übergeleitet werden; da zu langen her...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  4. #4
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    Als Beginn der RS-Ausbildung wurde auch der EH-Lehrgang anerkannt, so er denn (Nachweis!) von der Ausbildenden Stelle gefordert wurde.

    Aber darüber braucht man sich keine Gedanken (mehr) zu machen! Die Regelung ist nämlich schon länger ausgelaufen!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  5. #5
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    Wieso ist die Regelung denn schon ausgelaufen??? Die Übergangsregelung ist noch im RettAssG drin und somit könnte man sich darauf hin noch berufen, oder? Wie ist es denn, wenn jemand bei einer HiOrg einen San-Lehrgang gemacht hatte und dann später den RS, der jetzt die 2000 Stunden im RD voll hat und diese auch nachweisen kann?

  6. #6
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    Wenn einer 17 Jahre gebraucht hat um 2000 Stunden Rettung zu fahren sollt er lieber die Finger von ner RA-Urkund lassen!!!

    Wenigstens löst sich dieses Problem spätestens 2036 biologisch.
    Grüße aus Augsburg

    Happyrescue

  7. #7
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    regelung nicht mehr realisierbar: rettungsmagazin 06?-2003

  8. #8
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    der RS muss aber vor dem RA Gesetz abgeschlossen sein... die Stunden glaub ich auch

    hatten vor 2 Jahren den Fall; rief einer an wegen den Stunden von 198? wegen umschreiben
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

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