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Thema: Frage zum RettAssG

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  1. #1
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    Wieso ist die Regelung denn schon ausgelaufen??? Die Übergangsregelung ist noch im RettAssG drin und somit könnte man sich darauf hin noch berufen, oder? Wie ist es denn, wenn jemand bei einer HiOrg einen San-Lehrgang gemacht hatte und dann später den RS, der jetzt die 2000 Stunden im RD voll hat und diese auch nachweisen kann?

  2. #2
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    343
    Wenn einer 17 Jahre gebraucht hat um 2000 Stunden Rettung zu fahren sollt er lieber die Finger von ner RA-Urkund lassen!!!

    Wenigstens löst sich dieses Problem spätestens 2036 biologisch.
    Grüße aus Augsburg

    Happyrescue

  3. #3
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    198
    regelung nicht mehr realisierbar: rettungsmagazin 06?-2003

  4. #4
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    3.360
    der RS muss aber vor dem RA Gesetz abgeschlossen sein... die Stunden glaub ich auch

    hatten vor 2 Jahren den Fall; rief einer an wegen den Stunden von 198? wegen umschreiben
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  5. #5
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    467

    beginn der Ausbildung

    in BW wurden auch EH-Kurs beginn angerechnet. dieser muß aber vor dem 01.09.1989 gewesen seihen

    gruß Michael
    Der Herr hat die Zeit erschaffen, wir nehmen sie uns ;-)

  6. #6
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    Moin moin,

    das heißt: Wenn ich einen EH-Kurs vor 1989 gemacht habe, und bis heute den RS und 2000 Stunden Rettungsdienst geleistet habe, dann kann ich mir den RettAs anerkennen lassen?
    Oder mit anderen Worten: Der Eh-Kurs vor 1989, dann mach ich schnell meinen RS, fahre 2000 Stunden und ich bin RA?
    Ist das wirklich so? Das kann ich mir kaum vorstellen.
    Oder muss zwischen EH-Kurs und Ausbildungsbeginn nur ein gewisser zeitlicher Abstand liegen?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
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    Nein

    bei den meisten Schulen darf der EH Kurs nur 3 Monate zurückliegen

    ausserdem wurde das Umschreiben gekippt...
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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