Zitat Zitat von Ebi
der RTW bzw NAW fährt bei einem Staatsbesuch immer mit.
So ist er im Falle eines Anschlages sofort vor Ort.
Schon klar, aber wie ist das rechtlich gerechtfertigt? Unter den § 35 StVO kann´s nicht fallen, unter den § 34 StGB auch nicht (es besteht ja keine konkrete Gefahr).

Gruß, Mr. Blaulicht