
Zitat von
ab112
Das Abhören dieses Funkverkehrs ist strafbar mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren neben zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen (vgl. §88 und §89 TKG).
Einheiten, die in einem BOS-Funkkreis mithören wollen, müssen sich vorher regulär im Funkkreis bzw. bei der Leitstelle anmelden.
Stimmt nicht so ganz,
§ 88 greift nicht, nur § 89.
Und es sind keine 5 Jahre sondern nur 2 Jahre:-) (reicht ja auch)
Wo ist denn geregelt, dass sich eine Einheit bei der Leitstelle anmelden muss ?
Wäre mir absolut neu.
Ebi
**Rede nicht zuviel.
Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**
Adolph von Knigge