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Thema: Dumm gelaufen...

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  1. #1
    ab112 Gast
    Mahlzeit!

    Themenwechsel zurück zum Thema: Habe im Netz was passendes zur Rechtslage gefunden...

    Hier noch die entsprechenden Passagen des TK-Gesetzes:

    §86
    Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

    §95
    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrec...

    Rechtssprechung:
    Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.

    Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
    Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
    Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
    Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.


    Quelle: http://www.wer-weiss-was.de/theme134...5.html#2205915

  2. #2
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    10.02.2003
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    3.318
    @ab112,
    Dumm gelaufen
    die Arbeit hast du dir umsonst gemacht :-)
    Das TKG wurde 2004 geändert, du zitierst hier noch die alte nicht mehr gültige Fassung.......
    Ebi
    Geändert von Ebi (31.03.2006 um 16:08 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  3. #3
    ab112 Gast
    Zitat Zitat von Ebi
    @ab112,
    Dumm gelaufen
    die Arbeit hast du dir umsonst gemacht :-)
    Das TKG wurde 2004 geändert, du zitierst hier noch die alte nicht mehr gültige Fassung.......
    Ebi

    Hast du gerade die aktuelle greifbar oder nen link???

  4. #4
    Registriert seit
    10.02.2003
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    3.318
    Zitat Zitat von ab112
    Hast du gerade die aktuelle greifbar oder nen link???
    Gibts unter anderem hier im Downloadbereich:

    http://funkmeldesystem.de/download/s...php?i=175&c=25
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  5. #5
    ab112 Gast
    Danke

  6. #6
    Registriert seit
    30.11.2005
    Beiträge
    690

    Polizeifunk abgehört

    Wollt kein neues Thema aufmachen und die Hauptüberschrift passt ja auch einigermaßen dazu:

    04.12.2006 - 13:48 Uhr, Polizeidirektion Bad Segeberg [Pressemappe]
    Henstedt-Ulzburg (ots) -
    Irritiert waren Beamte der Polizei in Henstedt-Ulzburg, als sie im
    Trögenölk einem Henstedt-Ulzburger eine Zeugenvorladung überbringen
    wollten.
    Als die Funkstreifenwagenbesatzung über Funk Kontakt zu den Kollegen
    aufnahm, hörten die Beamten ihre Stimmen aus der Wohnung im
    Erdgeschoss, der Henstedt-Ulzburger war nicht zu Hause.
    Durch das Fenster konnten sie dann eine Funkantenne sehen, so dass der
    Verdacht bestand, dass der Wohnungsinhaber den Polizeifunk abhört.
    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde schließlich die Wohnung des
    Mannes durchsucht, die Polizei fand einen Funkscanner und
    beschlagnahmte diesen.

    Die Beamten ermitteln wegen des Verstoßes gegen das
    Telekommunikationsgesetz, wonach das Abhören des Polizeifunks verboten
    ist.

    http://www.presseportal.de/polizeipr....htx?nr=910143

  7. #7
    Registriert seit
    11.01.2003
    Beiträge
    987
    Da hat ja echt mal einer Pech gehabt.
    Ich glaub man hätte genau so gut im Lotto gewinnen können :-)
    Einer seiner Jünger überlegte immer dreimal, bevor er etwas tat. Als der Meister davon hörte, Sprach er:"Zwei mal überlegen- das reicht schon".

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