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Thema: Dumm gelaufen...

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    ab112 Gast
    @ebi : Da kennt sich ja einer richtig aus.... Richter???? War nur scherz... Wenn ich mal Fragen zu dem ganzen § kram habe weiss ich wenn ich fragen kann...

    Also bei uns im Kreis ist es vom KBM angeordnet das sich jeder im Funkverkehrskreis anzumelden hat sobald der Standort verlassen wird...

  2. #2
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    996
    Hallo ab112,

    vielleicht sollte euer KBM einmal seinen Geisteszustand überprüfen lassen. Kannst du dir ungefähr vorstellen, wie sehr es mich oder sonstwen interessiert, ob Patsche 01 die Ebbe im Bierdepot durch Einkauf entsprechender Reservern beseitigen will?
    Genau durch so einen Schwachsinn werden Kanäle völlig unnötig ausgelastet. Erschreckend dabei finde ich, dass euer KBM überhaupt das Recht hat, eine solche Dienstanweisung zu erlassen. Wer ist er denn überhaupt?
    Viele Grüße
    Daniel

  3. #3
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    20.03.2006
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    73

    Landkreis zu Landkreis

    Was ein KBM zu sagen hat und was nicht, das ist von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich. In manchen ist er einfach nur der Depp vom Dienst und in anderen hat er volle Entscheidungsgewallt. Wie bei uns im Landkreis. Da hat ein KBM nicht einmal ein Funkgerät gescheige denn Blaulicht. Im Nachbarlandkreis sind manche KBM's besser ausgerüstet wie der KBR

    gruß
    Alex

  4. #4
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    162
    Hi,
    das ist nicht nur von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich, das liegt auch an der Unterschiedlichen Gesetzgebung (Brandschutzgesetz, und wie sie sonst noch heissen).
    Meistens dürften allerdings Anweisungen des KBM nur im Einsatzfall zum tragen kommen, da ansonsten die Feuerwehren Komunalsache sind, d.h. die örtliche Zuständigkeit zählt, also die Gemeinde, nicht der Kreis.

    Das gleiche gilt für Anweisungen der Leistellen... diese sind nur Hilfswise für die Gemeinden tätig und nicht Weisungsbefugt, ausser, es ist in einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Gemeinde und Kreis anders geregelt.
    Aufgabe der Leitstellen ist die entgegennahme der Notrufmeldungen und die Alarmierung der Kräfte. Einsatzführung obliegt der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde, somit der örtlichen Feuerwehr.

    Das Patsche01 Bier holen fährt, oder mit der Jugendfeuerwehr zum Baden unterwegs ist, das sollte wenn überhaupt nur mittels Status mitgeteilt werden.
    Klarmeldungen über Funk belasten nur den Kanal unnötig und bringen fast garnichts, da der Disponent das sowieso nur auf einem Zettel stehen hat.
    Wenn aber eine Fahrzeugübersicht über EDV geführt wird, dann sollte der Status schon übermittelt werden, dafür gibt es ja solche Systeme.

    Andererseits ist es schon wichtig, das im Ort eventuell der Brandschutz nicht gewährleistet ist, wenn z.B. das inzige TSF den Ort verlässt. Hier sollte allerdings dann die rechtliche Seite beachtet werden, da Fiskalische Aufgaben, in diesem Fall die "Versorgungsfahrt" eigentlich nicht mit einem Fahrzeug der Feuerwehr durchgeführt werden darf. Die Fahrzeuge sind für die Gemeinde zur Gefahrenabwehr zugelassen, nicht als Transportfahrzeuge für die Gemeinde. Das dieses anders gehandhabt wird ist mir auch klar, nur richtig wird es dadurch nicht. Genauso wie die Benutzung von Feuerwehrfahrzeugen (MTWs) für Ausflüge von anderen Vereinen etc..

    BTW. dürfte das aber hier der falsche Thread sein, soetwas zu diuskutieren, da es hier ja um einen mit einem Scanner Erwischten geht.

    r.

  5. #5
    ab112 Gast
    Mahlzeit!

    Themenwechsel zurück zum Thema: Habe im Netz was passendes zur Rechtslage gefunden...

    Hier noch die entsprechenden Passagen des TK-Gesetzes:

    §86
    Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

    §95
    Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 86 Satz 1 oder 2 eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres Empfangs einem anderen mitteilt.

    http://bundesrecht.juris.de/bundesrec...

    Rechtssprechung:
    Im Sinne der Vorschrift begeht der eine Straftat nach § 95 TKG, der den Polizeifunk mit einem Empfangsgerät abhört. Zum Abhören gehört nicht nur das Zuhören, sondern auch das Aufzeichnen um sich dies später anzuhören.

    Bei einem Funkgerät kann es sich um einen sogenannter Scanner oder auch ein umgebautes Radio handeln. Auch eine CE-Kennzeichnung des Gerätes befreit nicht vom Mithörverbot.
    Strafbar ist das Abhören des Polizeifunks bereits dann, wenn der Zuhörer diesen als solchen erkannt hat. Weiterhin wenn er diese bekannte Frequenz einstellt, beim Suchlauf findet und erkennt oder ihn auf dem Scanner fixiert hat. (BayObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99)
    Es ist jedoch noch nicht strafbar, wenn unbeabsichtigt der Polizeifunk empfangen wurde (z.B. per Suchlauf zufällig auf Polizeifunk gestoßen). Wenn aber weiter mitgehört und der Polizeifunk erkannt wird, ist die Strafbarkeit gegeben. (Bay.ObLG, Beschluss vom 9.2.1999 - 4 St RR 7/99 - Begründung). Der Funkempfänger kann durch die Polizei eingezogen werden (§ 111b Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 StGB), wenn der Mithörer vorsätzlich, d.h. bewusst gehandelt hat.
    Auch durch neuere Rechtssprechung wurde diese Rechtsauffassung wieder bestätigt.


    Quelle: http://www.wer-weiss-was.de/theme134...5.html#2205915

  6. #6
    Registriert seit
    10.02.2003
    Beiträge
    3.318
    @ab112,
    Dumm gelaufen
    die Arbeit hast du dir umsonst gemacht :-)
    Das TKG wurde 2004 geändert, du zitierst hier noch die alte nicht mehr gültige Fassung.......
    Ebi
    Geändert von Ebi (31.03.2006 um 16:08 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  7. #7
    ab112 Gast
    Zitat Zitat von Ebi
    @ab112,
    Dumm gelaufen
    die Arbeit hast du dir umsonst gemacht :-)
    Das TKG wurde 2004 geändert, du zitierst hier noch die alte nicht mehr gültige Fassung.......
    Ebi

    Hast du gerade die aktuelle greifbar oder nen link???

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