Wegen einem Parkverstoß jemanden "festzuhalten" ist nach § 126 StPO nicht gedeckt.
Damit wäre ein festhalten sowohl Freiheitsberaubung, wie auch Nötigung und evtl. Körperverletzung.
Das würde ich mir genau überlegen.
Wegen einem Parkverstoß jemanden "festzuhalten" ist nach § 126 StPO nicht gedeckt.
Damit wäre ein festhalten sowohl Freiheitsberaubung, wie auch Nötigung und evtl. Körperverletzung.
Das würde ich mir genau überlegen.
HALDOL gibt es jetzt auch als Raumspray!
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