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Thema: Blaulicht an der Einsatzstelle

  1. #31
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    Bei einer Ölspur auf einer Nebenstraße braucht man kein Blaulicht. Wenn man allerdings das Blaulicht einmal anschaltet sollte es auch anbleiben bis zur abfahrt. Auch in einem Wohngebiet. Wir haben bei einem Wasserrohrbruch in einem Haus eine Stunde lang mit laufendem Blaulicht dagestanden und es hat keinen interessiert.
    Blaulchtanlagen sind außerdem viel zu teuer um sie unbenutzt zu lassen. :-)

    zur diskusion Warnblinkanlage:
    - der Fahrer entscheidet selber!
    - mir ist noch nie zu Ohren gekommen, das ein Fw\Rd - Fahrzeug (bzw. der Fahrer des selbigen) angezeigt wurde weil er mit WBA am Straßenrand stand. Die Polizei sieht bei Fw\Rd - Fahrzeugen auch noch über ganz andere sachen hinweg.

  2. #32
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    Eben, das war nämlich mein Problem. Wenn man das Blaulich an hat, kommen immer gleich massen von Schaulustigen und wenn mann es aus hat, kann man ärger bekommen, da man nicht genügend abgesichert ist. Danke für eure Antworten!

  3. #33
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    Hallo,

    wenn ich wählen kann zwischen vielen Schaulustigen vor Ort, oder einer nicht richtig abgesicherten Einsatzstelle, was meint ihr wohl für was ich mich entscheiden würde.........

    Wenn ein RTW vor der Tür auf einem Parkstreifen steht und im Gebäude behandelt, dann kann sicherlich die RKL und Warnblinkeinrichung aus sein. Klar. Aber alles andere (BAB Bundesstrasse, Kreisstrasse oder Nebenstrasse etc.) muss dementsprechend abgesichert werden. Notfalls mit voller Discobeleuchtung. Was meint ihr den wer schuld ist, wenn ein unvorsichtiger oder neugieriger Fahrer auffährt ? (Der Kraftfahrer bekommt höchstens Teilschuld!!!).

    Gruss

    JS
    Feuerwehrleute sterben nie..... Sie gehen zur Hölle und fahren den nächsten Einsatz

  4. #34
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    Hallo Leute!

    Das Thema ist ja nun schon einige Tage alt, aber ich bin da eben zufällig draugestoßen und finde es eigentlich nur witzig!

    Ja, nach STVO muss man blaues Blinklicht UND Einsatzhorn auf Einsatzfahrten verwenden. Aber mal ehrlich: wer (außer einigen Land-FFW´s) macht so einen Quatsch noch?
    Die Feuerwehr in meinem Ort (10.000 Einwohner) macht auch bei allen Fahrzeugen in der Halle das Horn an und am Einsatz erst aus - auch um 3 Uhr nachts! Ich halte das für eine absolute Frechheit!
    Wenn ich nachts in dem selben Ort mit dem RTW einmal kurz das Horn einschalte, weil eben ein Auto Platz machen soll, dann kommen schriftliche Beschwerden. Aber da wären wir beim Ansehen der FF und des RD gelandet und das gehört nicht hier her.

    Ich denke einfach, dass diejenigen, die häufig (berufsbedingt) blaulicht fahren MÜSSEN einfach nur froh sind, wenn das Horn nicht läuft und diejenigen, die MAL blaulicht fahren DÜRFEN einfach nur geil drauf sind Krach zu machen und allen zeigen wollen, wie toll ihr Horn doch ist!

    Zum Thema Blaulicht an Einsatzstellen:
    Ich mache fast bei jedem Einsatz (RD) an der Einsatzstelle das Geblinke aus, da ich nicht noch mehr Aufsehen erregen will und muss. Erstens ist es meist unnötig, zweitens lockt man nur Gaffer an und drittens macht es einfach diesen "Rettungsrambo" Eindruck auf die Öffentlichkeit.
    Bei VU´s, oder unübersichtlichen Einsatzstellen bleibt natürlich auch das Blaulicht an, keine Frage! Sicherheit geht ja schließlich absolut vor!!!
    Ansonsten genügt doch wirklich der (verbotene??? ich lache!!!) Warnblinker!

    Viele Grüße
    Holiday

  5. #35
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    Original geschrieben von Holidayman

    Ja, nach STVO muss man blaues Blinklicht UND Einsatzhorn auf Einsatzfahrten verwenden. Aber mal ehrlich: wer (außer einigen Land-FFW´s) macht so einen Quatsch noch?
    so ein unsinn ... es steht nirgends wo das man auf der kompletten einsatzfahrt blaulicht und einsatzhorn einschalten "MUSS"...
    Geändert von Alex22 (19.06.2004 um 12:58 Uhr)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  6. #36
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    Hallo!

    Hmmmm ... Da liest einer sehr aufmerksam mit ! :-)

    MfG

  7. #37
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    Original geschrieben von Andreas 53/01
    Hallo!

    Hmmmm ... Da liest einer sehr aufmerksam mit ! :-)

    MfG
    ???
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #38
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    Wenn jemand grob rücksichtslos und verkehrswidrig die Einsatzstelle nicht richtig absichert und dadruch andere VT konkret gefährdet werden, bewegt man sich bei Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale im Bereich des § 315C StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs).
    Lieber einmal mehr absichern wie zu wenig. Denn wenn was passiert, und § 315C StGB vorliegt, ist die Fahrerlaubnis weg.
    Ich würde das nicht riskieren, nur weil ich keine Schaulustigen auf mich ziehen will....

  9. #39
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    Folgendes hab ich mal im Zusammenhang mit Sonder-/Wegerecht in einer anderen Diskusion geschrieben. Ist hier glaub auch mal angebracht, da einige mit Signal rumrasen und nicht mal wissen warum...


    Original geschrieben von telemanne
    Tag!

    Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.

    Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.

    Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
    - Menschenleben zu retten,
    - schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
    - eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
    - bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
    - flüchtige Personen zu verfolgen.
    Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.

    Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
    Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.

    Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
    Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
    Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.

    Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
    Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
    Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!

    Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
    Gruß
    Ein paar Sachen passen hier in die Diskusion nicht rein, aber das ist ja net so schlimm.

    gruß
    Geändert von telemanne (19.06.2004 um 13:16 Uhr)

  10. #40
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    @ Alex22 :

    Bei uns schon, es gab mal ne Dienstanweisung das wir Martinshorn zum Blaulicht benutzen sollen bei Alarmfahrten. Bei dieser Dienstanweisung wurde auf ein Gerichtsurteil verwiesen (frag mich jetzt nicht nach dem Aktenzeichen schon länger her)
    das der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges verdonnert wurde weil dieser nur Blaulicht anhatte bei einen Eigenunfall.

    Blinky

  11. #41
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    Hallo!

    Nein nein, es steht niergends das Blaulicht und Einsatzhorn für eine Alarmfahrt eingeschaltet werden > muss !!

    Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!

    MfG

  12. #42
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    Tag!
    @ andreas 53/01
    Original geschrieben von Andreas 53/01

    Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!
    Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:

    Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)

    Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
    Das soll den Einsatzfahrern die Möglichkeit geben nachts bei wenig Verkehr nur mit Blaulicht ohne Martinhorn zu fahren. Allerdings können die Fahrer dann in dem Fall kein Wegerecht wahrnehmen. Das heißt, andere VT müssen nicht freie Bahn schaffen, sondern sind lediglich zur besonderen Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet. (Das Kind nennt sich dann "Warnrecht")
    Das muss den Einsatzfahrern dann aber auch bewusst sein, dass keiner Platz machen muss, wenn sie nur mit Blaulicht ankommen!!
    Zum Beispiel mach ich das so, wenn ich zu einem Einsatz fahre und dabei eigentlich kein Wegerecht nötig ist. Dann mach ich nur das Blaulicht an (darf ich ja, weil Einsatzfahrt) und fahre fast gemäß der StVO. Der eine oder andere verzichtet dann freiwillig auf sein Vorrecht.

    Gruß!
    Geändert von telemanne (20.06.2004 um 13:07 Uhr)

  13. #43
    Registriert seit
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    Hallo!

    Danke. Die Texte der StVO,StVZO kann ich schon im schlaf ...

    Das Blaulicht alleine nur zur Warnung an Unfall oder gefahrenstellen eingeschaltet werden darf, ist auch hinreichend bekannt!

    MFG

  14. #44
    rescueinstructor Gast

    AN oder AUS

    ich denke, das das blaulicht nur dann an zu seien hat wenn der einsatz in zusammenhang mit dem straßenverkehr steht, denn dann ist es auch eine gute absicherung der unfallstelle. aber wenn man sein fahrzeug nur parkt, dann reicht doch warnblinker völlig aus, da das fahrzeug ja mit einer etwas anderen lackierung meistens eh gut auffällt.

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