Hallo!
Haaalt..Richtigstellung :
In der StVO heißt es §16 Warnzeichen : " ...Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will."
" Eine Ableitung für Sonderrechte als solches gilt nicht!"
Mein Fehler, ich war auf einem anderen kenntnisstand!
mfG