Tag!
@ andreas 53/01
Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:Original geschrieben von Andreas 53/01
Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!
Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)
Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
Das soll den Einsatzfahrern die Möglichkeit geben nachts bei wenig Verkehr nur mit Blaulicht ohne Martinhorn zu fahren. Allerdings können die Fahrer dann in dem Fall kein Wegerecht wahrnehmen. Das heißt, andere VT müssen nicht freie Bahn schaffen, sondern sind lediglich zur besonderen Vorsicht gegenüber dem Einsatzfahrzeug verpflichtet. (Das Kind nennt sich dann "Warnrecht")
Das muss den Einsatzfahrern dann aber auch bewusst sein, dass keiner Platz machen muss, wenn sie nur mit Blaulicht ankommen!!
Zum Beispiel mach ich das so, wenn ich zu einem Einsatz fahre und dabei eigentlich kein Wegerecht nötig ist. Dann mach ich nur das Blaulicht an (darf ich ja, weil Einsatzfahrt) und fahre fast gemäß der StVO. Der eine oder andere verzichtet dann freiwillig auf sein Vorrecht.
Gruß!