Hallo!
Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;
§ 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )
§ 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )
§ 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )
und ggf. zivilrechtl. BGB wegen möglicher Schadensersatzforderungen ...
Das, zum Nachdenken ...
MfG