Was ich mit Tatmehrheit meinte, ist, wenn ich mit zu unrecht eingeschaltetem Blaulicht über eine rote Ampel fahre, ist die Rotlichtfahrt tatmehrheitlich zu dem Blaulichtbenutzen. Es sind zwei getrennte Handlungen. Schließlich kann ich eine Rotlichtfahrt auch ohne Blaulicht machen.Original geschrieben von Alex22
diese owi gilt nur wenn du das blaulicht einschaltest und nichts weiter machst, sobald du über ne rote ampel fährst wird das schwerwiegendere vergehen geahndet, weil dies dann in Tateinheit ist, somit zahlst du keine 20 € mehr für das blaulicht sondern 50 € für die ampel und eben für ´ne strasseverkehrsgefährdung wenn du zb nen fußgänger über den Zebrastreifen auch NUR behinderst.
Wenn ein Fußgänger an einem Zebrastreifen NUR behindert wird, liegt kein 315c vor. Dieser Tatbestand setzt eine konkrete Gefährdung des Fußgängers voraus. Das heißt, mal einfach ausgedrückt, die Gefahr des Unfalls muß in bedrohliche Nähe gerückt sein und der Zufall entscheidet über den Ausgang (Chance 50:50). Eine Behinderung liegt vor, wenn der Fußgänger an einer berechtigten Verhaltensweise gehindert wird, ohne gefährdet zu sein.
Mit dem "illegal Blaulicht" Einschalten sind zunächst keinerlei Verkehrstraftaten begangen. Punkt. Dies stellt lediglich eine Owi dar und kostet 20 Euro. Begeht einer bei einer illegalen Blaulichtfahrt eine/mehrere KONKRETE Gefährdungen und eine/mehrere der Todsünden aus 315c und 315b oder 240 StGB, erst dann liegt evtl eine Verkehrsstraftat vor. Wenn dann so eine Straftat vorliegt, dann wird die Owi von der Straftat konsumiert. Mit Tateinheit oder Tatmehrheit hat das nichts mehr zu tun. Mit dem illegalen Einschalten des Blaulichts liegt nicht tateinheitlich ein gef Eingriff i.d. SV (315b) vor.Original geschrieben von Alex22
falsch
da die handlung (illegale blaulicht) mehrere straftaten, (strassenverkehrsgefährdung, gefährlicher eingriff in den strassenverkehr und eventuell nötigung) beinhaltet wird die in tateinheit abgeurteilt.
Liegen in einem konkreten Fall zb 315c und 315b in mehreren Alternativen vor, muss nicht immer Tateinheit vorliegen. Das kommt auf den Einzelfall drauf an. Was möglich ist, das die tatmehrheitlichen Verstöße in einem Urteil zusammengefasst werden. Bei Tatmehrheit wird lediglich der Tatbestand mit der höchsten Strafandrohung herangezogen.
Kleiner Tipp für Alex22: Auch den Gesetzestext des jeweiligen § zu Ende lesen und nicht schon bei der Paragraphenüberschrift aufhören.