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Thema: Blaulicht beim Kreuzung-Räumen

  1. #31
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    Moin moin,

    ist doch hier ein Diskussions-Forum, oder???

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #32
    76440 Gast
    es heisst ja auch "mechanische diskussion" ;-)

  3. #33
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  4. #34
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    tja das geht schnell hier
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #35
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  6. #36
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    So jetzt geb ich mein Salz auch noch in die Suppe, dass sie gewiss versalzen ist!

    Einige schrieben, dass die StVO nicht mehr gilt, andere sagen, dass man von den Vorschriften befreit ist und die StVO weiter gilt.
    Letzteres stimmt!

    Erst mal muss ich sagen, dass man unter den Vorraussetzungen des 35er von den Vorschriften der StVO befreit ist, dass heißt man muss die Verkehrsregeln nicht mehr beachte, wenn dies unter gebührender Berücksicht....bla bla bla geschieht. Also gilt die StVO weiterhin. Alles andere ist schlichtweg falsch behauptet. Im 35er steht ja nicht drin, dass die StVO ausser Kraft gesetzt wird. Man darf sich lediglich über die Vorschrifte hinwegsetzen.

    So für diejenigen, die das Falsche ("StVO gilt nicht mehr") behaupten, eine kleine Denkanregung:
    Wenn dies so wäre, dann wäre ja auch der § 35 und somit die Sonderrechte ausser Kraft gesetzt. Was macht ihr dann? Das Auto stehen lassen?

    Gruß!

    So genug Öl ins Feuer gegossen :-)

  7. #37
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    Hallo!

    Ich schütte jetzt Sand ins Feuer ...

    Da wird evrsucht weiß zumachen, das man dann quasi sich in einem "rechtsfreien" Raum bewegt, wenn die StVO nicht gelten würde ...

    Ich weiß nicht mehr den Beitrag, aber da war mal ein Schlaumeier, der versuchte mir zuverkaufen das, laut §35 die Feuerwehr Sonderrechte warnehmen kann, und dementsprechend auch Blaulicht. Und das ja der FW-Mann zum Einsatz auch Sonderrechte warnehmen darf, könne man sehr wohl ein Blaulicht am PKW verwenden ...

    Ich hab ihm dann leider die § nochmal im einzelnen erklärt ... das dem eben nicht so ist, das Sonderrechte ( zivilrechtl. ) nicht im direkten Zusammenhang mit Blaulicht und Einsatzhorn stehen. Sowie den Begriff " Wegerechte " es ebenfalls nicht gibt, dies ist eine Fehlinterpretation.
    Die Bezeichnung " Wegerechte " bedeutet zivilrechtl., das Recht des Zugangsweges, z.b. eine Zufahrt über ein Privates Gelände zu einem anderen Gelände ...

    MfG

  8. #38
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    Hi!


    Um meine Vorredner zu unterstützen: Die StVO ist durch den §35 nie ganz außer Kraft gesetzt. Es gibt 8 Paragraphen, die auch unter der Inanspruchnahme von §35 noch gelten. U.a. sind das, dass Weisungen von Polizeibeamten Folge zu leisten ist, dass man anhalten muss, wenn man einen Unfall baut, usw.

    Das besagt also ganz klar, dass noch Teile der StVO gelten und somit die StVO als solche weiterhin gilt und man nur berechtigt ist, von einigen Paragraphen abzuweichen.

    Gruß
    Hendrik
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  9. #39
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    Hallo !

    So, um dem ganzen noch eins drauf zusetzen, hier die Punkte die nach § 35 StVO die Feuerwehr von den Vorschriften befreien, " soweit ihr Einsatz dies erfordert ";

    - Halten oder Parken im absoluten Halteverbot
    - Mißachtung von STOP - Beschilderungen
    - Mißachtung von Vorfahrtsregelungen
    - Mißachtung von Roten Lichtzeichen
    - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
    - rechts Überholen
    - Mißachtung von Überhohlverboten, sofern kein anderer Gefährdet wird
    - Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrrichtung
    - sonstigen Gebotsregelungen

    p.s. zum 2789mal, die Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Was bedeutet, das immer dann wenn andere durch meine " Mißachtung " gefährdet würden, darf ich die Sonderrechte nicht ausüben, ich muss im Zweifelsfall immer auf mein " Vorrecht " verzichten !

    Anbei dürfen auch diese Fahrzeuge z.b. nicht
    - die Gewichtsbeschränkungen von Brückenbauwerken mißachten
    - Fahrzeuge bewegen, die nicht nach den Regelungen der StVZO entsprechen oder solche erhebliche Mängel aufweisen, sodas die Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben ist

    So..das ist jetzt das allerletzte dazu

    MfG

  10. #40
    76440 Gast
    und spätestens damit sollten doch auch die letzten kritiker überzeugt worden sein !!!

    danke jungs :)

  11. #41
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    Moin moin,
    Original geschrieben von Andreas 53/01
    Anbei dürfen auch diese Fahrzeuge z.B. nicht
    - die Gewichtsbeschränkungen von Brückenbauwerken mißachten
    Auch die zulässige Größe und Breite von Fahrzeugen vor Brücken und Unterführungen sollte nach Möglichkeit nicht ignoriert werden
    ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  12. #42
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    Original geschrieben von Mr. Blaulicht
    Auch die zulässige Größe und Breite von Fahrzeugen vor Brücken und Unterführungen sollte nach Möglichkeit nicht ignoriert werden
    Sollte eigentlich klar sein, wer will schon seine schönen Blaulichter kaputt machen ???? ;-)
    Felix
    felix[null][null][null]@funkmeldesystem.de

  13. #43
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    das ist schade das manche Diskussion ins lächerliche gezogen wird ... getrau dem Motto hautpsache ich hab mein Senf abgegeben egal wie sinnvoll das jetzt war.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #44
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    Hallo!

    Folgende Tatbestände greifen zusätzlich natürlich zu der Mißbräuchlichen Verwendung von Blaulicht , wenn sie begangen werden ;

    § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ( Geld od. Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre )

    § 315c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre )

    § 240 Nötigung ( Geld oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren )

    und ggf. zivilrechtl. BGB wegen möglicher Schadensersatzforderungen ...

    Das, zum Nachdenken ...

    MfG
    Geändert von Andreas 53/01 (16.03.2005 um 20:38 Uhr)

  15. #45
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    Original geschrieben von Andreas 53/01


    ....Gefährlichung des Straßenverkehrs....

    *lol* was ist denn eine "Gefährlichung"??? Sollte das vll. Gefährdung heissen? *g*

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