Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

§35, Absatz 1:

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

§35, Absatz 8:

Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.


daraus ist wohl ersichtlich, das in die StVO IMMER gilt, man mit entsprechenden fahrzeugen und aufgaben in bestimmten fällen aber BEFREIT ist. sprich als fahrer eines RTW zb gilt die StVO im falle eines notfalleinsatzes und dem angeordneten gebrauch von sonderrechten NICHT mehr. für alle anderen natürlich schon.

so, gesetzt dem fall, ich stehe mit einem MTW an einer roten ampel, von hinten kommt ein RTW mit SoRe angefahren. laut StVO bin ich NICHT befugt meine sondersignale zu nutzen, um dem RTW platz zu schaffen ... denn ICH muss keine hoheitliche aufgabe erfüllen ...


müsste doch aussagekräftig genug sein, oder ?!?