Das siehst du was falsch.
Die Weitergabe an Dritte ist schon im Strafgesetzbuch strafbewehrt (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 201 StGB bzw. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB (für Feuerwehrangehörige Abs. 2 Nr. 2 -amtsnahe Personen-)
zu §201 StGB:
"öffentlich mitteilt":
bedeutet, das Aufgenommene oder Abgehörte für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten oder für einen nicht durch persönliche Beziehung innerlich verbundenen bestimmten Kreis von Personen zugänglich machen (NJW 94, 1543 (1544)).
zu § 203:
"Offenbaren "
ist jede Mitteilung über die geheimzuhaltende Tatsache (einschl. der Person, auf die sie sich bezieht) an einen Dritten -auch einen nach §203 Schweigepflichtigen-, der das Geheimnis oder die Einzelangaben noch nicht oder noch nicht sicher kennt (NJW 95, 29215).
Für Rettungsassistenten gilt auch § 203 Abs. 1 (Heilberufe, für die...)
Der erste Mann im RTW kann also dem zweiten Mann nichts offenbaren, da dieser die Umstände kennt.
Im übrigen gelten noch das Abhörverbot und die Geheimhaltungspflicht des TKG, § 86.
Zwar sind die von dir zitierten Inhalte mir nicht bekannt, aber o.g. Gesetze gingen einer Richtlinie ohnehin vor.
Mit diesem Beitrag habe ich mich an solchen Diskussionen aber das letzte Mal beteiligt, da wir sie schon öfter geführt haben.