Bei einer Verkehrsstraftat (hier 315 c) wird die FAHRERLAUBNIS entzogen. Als Folge dessen, muss nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis (heute nach neuem FE-Recht) bei der Führerscheinstelle beantragt werden. Das heißt, er bekommt einen neuen Führerschein im Scheckkartenformat.Original geschrieben von Alex22
normaler reiner formhalber wegen ...
der begriff wegerecht wurde aus der stvo gestrichen...
@ Andreas ... das mit dem führerschein im fallbeispiel stimmt nicht. nach einem jahr bekommt er genau den gleichen schein wieder wie früher, erst nach ablauf von 2 jahren muß der führerschein neu gemacht werden.
Besaß er zuvor einen alte graue oder rosa "Pappe" ist diese für immer weg. Wie es sich mit der Besitzstandswahrung verhält weiß ich nicht.
Nur bei einem Fahrverbot wird der Führerschein solange wie das Fahrverbot dauert, bei der Führerscheinstelle verwahrt und danach wieder der alte originale FS (egal ob alt oder neu) an den Betroffenen zurückgeben. Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis (egal ob nach neuem oder altem Recht) schließlich erhalten.
Der Führerschein an sich ist nur ein Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis im Falle einer Kontrolle durch die Polizei.
Gruß