Hallo!Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo!
Tja nun,
gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!
Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!
Ich habe mal auf der Homepage der Berufsfeuerwehr Frankfurt am Main ein Dokument des Bundesverkehrsministers downloaden können, welches sich darüber äußert, wie man Sonderrechte im Privat PKW nutzen kann bzw. es geduldet wird.
zum download angehängt
see you soon
Fire_SLS