Hallo!
Tja nun,
gem. §35 StVO ist u.a. die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist!
Es gibt zwar immer noch unstimmigkeiten in der Auslegung, aber dennoch bedeutet dies z.b. das der Feuerwehrmann auf dem Weg zum Gerätehaus oder zur Einsatzstelle Sonderrechte gem. §35 StVO warnehmen darf. Im Praktischen Teil wäre das z.b. die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (in angemessenem Maße), das Parken im Absoluten Halteverbot oder das mißachten des Haltegebotes an Stopzeichen!!
Jetzt kommt aber das große ABER :
Immer nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung !!!
Weil, andere Verkehrsteilnehmer durch die fehlende Kennzeichnung von Blaulicht und Einsatzhorn diese Inanspruchnahme nicht erkennen können!
Und hier ist die " unsichtbare " Grenze : z.b. Mißachtung von Lichtzeichen, Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, Halten, Wenden oder Rückwärtsfahren auf Schnellstraßen oder Autobahnen !!
Hier würde in jedem Fall die öffentliche Sicherheit und Ordnung mißachetet werden, und somit grob Fahrlässig sein!
MfG