Hallo!
Nö .. und ja !
Also, wie gesagt mit Blaulicht und Einsatzhorn dürfen nur Fahrzeuge nach §52 Abs. 3 ausgerüstet sein!
Vereinfacht gesagt, Privat-Fahrzeuge, also Kraftfahrzeuge die einen privaten Halter haben dürfen dies nicht! *Achtung! Ausnahmeregelungen beachten!"
Der begriff " SEK " ist kein Behördlich zuzuordnender Begriff im eigentlichen Sinn, er könte auch " Sanitär-Elektro-Kommando " bedeuten.
Im o.a. genannten Fall, wäre das eine OWI, kostet 20€. Plus die unzulässige Ausstattung mit Blaulicht und Einsatzhorn ... gem. ABE - Richtlinien. Allerdings wie das genau geahndet wird, weiß ich leider nicht! :-(
MfG




Zitieren