Hallo (hoffentlich ein letztes mal),
zwischen Aussagen wie
der FM Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO und somit kann er seine beleuchtungseinrichtung in erster linie willkürlich einschalten wie er lustig ist und nach dem Gesetzgeber darf er sich auch auf die Hupe setzen während er zum GH fährt. von Alex
und dem Text der zitierten Stellungnahme, z.B.
Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, (...)dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).
oder
Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.
liegt ein HIMMELWEITER Unterschied.
Aber ich werde dazu nichts mehr schreiben, da ich keine Lust habe, mich beleidigen zu lassen und mich dieses Forum allmählich zur Weissglut treibt...