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Thema: Dachaufsetzer,Feuerwehraufkleber...-Wie macht ihr eure Privatfahrzeuge kenntlich?

  1. #46
    Matze81 Gast
    @Alarma:
    In der StVO steht an zitierter Stelle nicht das Wort "Feuerwehrmann". Da steht "Feuerwehr". Wie dieser Begriff zu verstehen ist, ist Interpretationssache.

    Das interessanteste an §35 finde ich übrigens den Absatz 8:

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Ist mir im Prinzip aber auch recht egal, an der etwas verqueren Rechtsauffassung von Alex wird die Welt nicht untergehen.


    *kopfschüttel*

  2. #47
    Registriert seit
    27.02.2002
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    5.256
    Original geschrieben von Matze81
    [B
    Ist mir im Prinzip aber auch recht egal, an der etwas verqueren Rechtsauffassung von Alex wird die Welt nicht untergehen.
    [/B]
    und in zukunft halt bitte dein Mund wenn du keine Ahnung hast und benutz die suchfunktion im Forum oder des internets bevor du irgendwelche unwissenden sätze verbreitest...

    Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute -
    der Bundesverkehrsminister antwortet
    Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

    Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
    Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

    Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
    Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

    Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

    Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

    Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

    Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei_ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

    Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

    Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben. Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag Müller

    quelle: http://www.lfv-bayern.de/sonderrecht-wegerecht.htm


    PS: nun wird gleich eine Aussage von Matze kommen, das schreiben ist gefälscht bzw das Bundesverkehrsministerium hat eine etwas verquere Rechtsauffassung!!!
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #48
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    661
    Ich denke mal das ist eindeutig....

    Weiterhin gibt es ja wie oben schon erwähnt tausende Diskussion über dies Thema hier im Forum. Weiterhin stand auch schon ein Artikel darüber im Feuerwehrmagazin. Also so verquert kann die Rechtsauffasung von alex nich sein...

  4. #49
    Matze81 Gast
    Hallo (hoffentlich ein letztes mal),

    zwischen Aussagen wie

    der FM Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO und somit kann er seine beleuchtungseinrichtung in erster linie willkürlich einschalten wie er lustig ist und nach dem Gesetzgeber darf er sich auch auf die Hupe setzen während er zum GH fährt. von Alex

    und dem Text der zitierten Stellungnahme, z.B.
    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, (...)dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).
    oder
    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.


    liegt ein HIMMELWEITER Unterschied.
    Aber ich werde dazu nichts mehr schreiben, da ich keine Lust habe, mich beleidigen zu lassen und mich dieses Forum allmählich zur Weissglut treibt...
    Geändert von Matze81 (24.04.2004 um 22:51 Uhr)

  5. #50
    Registriert seit
    12.10.2002
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    1.133
    Original geschrieben von Matze81
    ... und mich dieses Forum allmählich zur Weissglut treibt...
    um dich endgültig zum Platzen zu bekommen, muss ich dir dort leider widersprechen !!
    Es ist nicht das Forum das dich in den Wahnsinn treibt.... es sind deren User....*kopfeinzieh*

    MfG
    Andi

  6. #51
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von alarma
    um dich endgültig zum Platzen zu bekommen, muss ich dir dort leider widersprechen !!
    Es ist nicht das Forum das dich in den Wahnsinn treibt.... es sind deren User....*kopfeinzieh*

    MfG
    Andi

    ARGH!

    *formatierungsbefehlewerfend*

    ;o)

  7. #52
    Registriert seit
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    4.289
    Moin moin,

    die Feuerwehr an sich geniesst (und diesen Begriff bitte ich wörtlich zu nehmen!) also Sonderrechte auf dem Weg zu GH. So weit sind sich ja alle einig.
    Im Grunde genommen heißt das aber nur, sich jede Person innerhalb der Feuerwehr mit Sonderrechten auf den Weg machen darf. Von irgendwelchen Gegenständen, die dabei benutzt werden dürfen steht aber nirgendswo etwas. Das heißt doch eigentlich: Jeder darf so schnell rennen, wie ihn die Beine tragen. Da ein Privat-PKW definitiv nicht Teil der Feuerwehr ist, hat er auch keine Sonderrechte.
    Na ja, wir wollen mal nicht spitzfindig sein...aber wie macht Ihr das eigentlich, wenn Ihr gerade im Linienbus unterwegs seit? Darf der dann auch schneller fahren? Oder Euch gar beim GH absetzen, auch wenn da keine Bushaltestelle ist?
    Wie ist das, wenn Freunde von Euch mit im Auto sind: Euer Piepser geht runter, damit hast Du Sonderrechte. Aber die Kumpels, die mit im Auto sitzen, sind nicht bei der Feuerwehr. Das heißt doch eigentlich, entweder sie steigen aus oder Ihr haltet Euch nach wie vor an die StVO.
    Oder noch ein anderes Beispiel. Eure Frau sitzt am Steuer, während Ihr alarmiert werdet. "Fahr mich mal schnell da hin!" Aber die Frau hat ja keine Sonderrechte. Was tun, sprach Zeus...

    Was ich eigentlich damit sagen will: Die ganze Sache mit Sonderrechten mit Privat-PKW ist ein heisses Eisen. Am Besten übertritt man die StVO nur, wenn niemand zuschaut, und dann braucht man auch keine Kennzeichnung am Auto.
    Aber irgendwelche anderen Verkehrsteilnehmer bedrängeln, trotz Gegenverkehr überholen und so´n Zeugs ist einfach nicht in Ordnung. Und mir ist das schon mehrere Male so passiert!

    Und wo wir hier son mit Paragraphen um uns schmeissen:
    §1 StVO:
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Und dieser Paragraph ist auch durch irgendwelche andere Paragraphen nicht ausser Kraft zu setzen, auch nicht mit Sonderrechten!!!

  8. #53
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    3.318
    Hi,

    zu diesem Thema finde ich den Beitrag der FF Gommersheim sehr informativ.

    http://www.feuerwehr-gommersheim.de/...ungsschutz.pdf

    Grundsätzlich gilt:
    Der § 35 STVO ist kein Freibrief. Ruck Zuck ist aus einer möglichen OWi eine Straßenverkehrsgefährdung geworden !! Und das ist eine Straftat nach dem StGb. !!
    Und dann hilft auch kein § 35 mehr.

    Gruß
    Ebi
    Geändert von Ebi (26.04.2004 um 15:40 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  9. #54
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    Original geschrieben von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    Und wo wir hier son mit Paragraphen um uns schmeissen:
    §1 StVO:
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Und dieser Paragraph ist auch durch irgendwelche andere Paragraphen nicht ausser Kraft zu setzen, auch nicht mit Sonderrechten!!!
    sicher wird auch dieser paragraph durch die sonderrechte außer kraft gesetzt deswegen steht im paragraph 35 extra nochmal drin das son derrechte nur unter größter sorgfalt benutzt werden drüfen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #55
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    1.161
    Hallo zusammen,

    ich hatte folgende Teile mal gehabt:

    1x Magnetschilder mit "Feuerwehr" -> flogen bei 60Km/h weg.

    1x Dachaufsetzer* ohne Beleuchtung -> Brachte nix, sah keine Sau

    1x Dachaufsetzer* mit Beleuchtung -> war schon etwas besser

    1x Dachaufsetzer* mit Blinklicht -> war schon was mehr

    1x Dachaufsetzer* mit Blinklicht und eingebautem Blitzer -> der Knaller

    * = Diese Mistdinger habe ich weggeschmissen(zum Teil Ebay), da die Teile mir den Lack verkratz haben(geringerer Wiederverkaufswert).

    Habe auch mal diese wild blinkenden, leuchtenden, in Spiegelschrift selbstleuchtenden Innenschilder dringehabt. Habe mich in der Eile des öfteren fast mit den Kabeln erwürgt.

    Habe mir dann einen kleinen LED-Blitzer in die Frontscheibe gestellt(Klettband). Die LEDs sind klar, also weiß. Habe mir bevor ich das eingebaut habe mal mit unserer Polizei unterhalten, und auch mal vorgeführt. Die Jungs die da waren, fanden das Teil "putzing, witzig und süß", und haben mir auch grünes Licht gegeben. Mittlerweile ist das Teil kaputt. Die Polizei bei uns ist eigentlich sehr zuvorkommend(erlauben bzw. dulden die Benutzung der Dachaufsetzer, egal ob Beleuchtet oder nicht, Reflexschilder und der gleichen). Ich habe auch schonmal des öfteren eine Polizeieskorte zum Gerätehaus genießen dürfen. Wie gesagt, es wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Ich persönlich fahre(wenn ich mal Lust habe) eigentlich nur etwas schneller als erlaubt, und das auch nur wenn die Straße frei ist, und es auch die Umstände erlauben(also schönes Wetter, trocken, Tag usw.). Nachts fahre ich normal zur Wache. Da ich jetzt aber nichts mehr "auffallendes" im/am/vor/hinter/auf/unter/neben meinem Fahrzeug habe(so solles auch bleiben, denn ich habe keine Lust mein Auto auf Dauer durch die Belastungen zu schädigen), werde ich wieder normal zur Wache fahren, mich an die Verkehrsregeln halten, brav an den roten Ampeln warten, und wenn mir ein LF entgegen kommt werde ich freundlich winken und lächeln :) . Soviel von meiner Seite. Mittlerweile bin ich aus der "Blaulichtgeilheit, und aus der Erstellung von Apokalyptischen Wegerekorde" heraus.

    PS: Es darf auf mich eingeschlagen werden....

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasP
    Nachrichtentechnik Erich Rinne
    Oppermann-Telekom
    Joachim´s BOS-Tool
    Einsatzfahrzeuge auf Einsatzfahrt

    Spende für mich im FW-Manager

    Fachlich gebildete Personen könnten fachliche Stellungsnahmen zu meinen
    posting machen.

  11. #56
    fa2106 Gast
    Hallo!!

    Am besten ist der Dachaufsetzer!! Warnblinkanlage einschalten und Licht an!!!
    Da machen die Leute meistens Platz!!!

    MFG Franz

  12. #57
    Registriert seit
    06.03.2005
    Beiträge
    1.778
    Hallo.

    Also,ich halte von der ganzen Sache mit Dachaufsetzern und so weiter,absolut nicht's!

    Ich weis nicht wie sich da manche verrückt machen,wenn man mal halt nicht mit raus kommt oder so....

    Also,man kann mit dem Auto auch normal zur Wache fahren,nicht wie ein Irrer oder so. Ich kann es verstehen,wenn man Warnblicker und Licht am Tage einschaltet...Oder wenn ich ein Auto vor mir habe,gebe ich Lichthupe,entweder ich hab Glück und er fährt rechts ran oder nicht,ansonsten bleib ich hinter dem Fahrzeug,solange ich nicht überholen kann.

    An Kreuzungen mit Roter Ampel,taste ich mich ran und beoachte genau die Situation was dort ist und dann fahre ich erst los.

    Aber wenn ich manche Leute bei uns in der Wache sehe die mit Dachaufsetzer zu ner ÖL-SPUR kommen,greif ich mich echt an den Kopf...

    Bei Personen-Gefahr ist das aber absolut kein Problem...Aber naja,es muss am Ende jeder selber wissen. Wenns mal lummert (Unfall etc.),dann werden diejenigen es sich schon merken...

  13. #58
    Registriert seit
    09.10.2003
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    2.273
    Zitat Zitat von Holger2784
    Hallo.

    Aber wenn ich manche Leute bei uns in der Wache sehe die mit Dachaufsetzer zu ner ÖL-SPUR kommen,greif ich mich echt an den Kopf...
    Hm. Das ist so ne Sache. Das kommt auch darauf an wie die Mannschaft alarmiert ist (ob sie weis was anliegt)..

    Nach meiner Erfahrung finde ich für etwas ''längere'' Anfahrten zum Gerätehaus einen unbeleuchteten Dachaufsezter in der Frontscheibe oder ein Hinweisschild schon ganz praktisch. Da wissen die Leute dann wenigstens Bescheid, warum man es vielleicht etwas eilig hat oder Lichthupe macht...

    Mal abgesehen davon das es verboten ist (aber das weis ja jeder hier), halte ich von beleuchteden Dachaufsetzern mittlerweile nicht mehr soviel, genauso wenig wie das einschalten des Warnblinklicht.

    Das gibt nur Ärger! Bei uns ist die Polizei nicht so, das mal ''einfach drüber weggesehen wird''... und selbst wenn die Polizei nichts dagegen hat, gibts nur Reibereien in der eignen Wehr/Organisation..

    Also lieber Finger weg von allem was blinkt oder sonst die Lichtechnische Austattung eines Kfz verändert...

    Ein unbeleuchtetes Schild ist m. E. völlig ausreichend..

    Gruß

    -Z L-

  14. #59
    Registriert seit
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    1.778
    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle
    Hm. Das ist so ne Sache. Das kommt auch darauf an wie die Mannschaft alarmiert ist (ob sie weis was anliegt)..

    Gruß

    -Z L-

    Hallo -Z L- ,

    naja,wie meinstn das jetzt? Ich mein,wenn ich einen FME habe,dann höre ich zu und wenn ich einen DME habe lese ich ersteinmal...

  15. #60
    Registriert seit
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    1.480
    Es kommt aber nicht immer ne Durchsage ;)
    MFG Flo

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