die argumente "dann würden hunderte durch die stadt heizen" sind ganz toll. das tun sie auch ohne sosi, denn sonderrechte haben sie auch ohne. eine komplette sosi-anlage ist für otto-normalfeuerwehrmann wohl meistens nicht notwendig, aber ich bin der meinung ein magnetfußblaulicht sollte erlaubt sein, um anderen verkehrsteilnehmern die inanspruchnahme dieser sonderrechte zu signalisieren, denn was bringen unauffällige dachaufsetzer -vor allem unbeleuchtet nachts- ??? nichts!!!
ist sowieso unsinn dass nichtmal dachaufsetzer beleuchtet sein dürfen, aber darum geht es hier nicht.
"(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden."
zu 1): auf der fahrt zum gerätehaus liegt ja je nach alarmierung auch der erste fall vor, laut stvo wäre also sosi erlaubt, nur nach stvZo nicht, da sie nicht für das fahrzeug zugelassen ist.
zu 2): blaulicht für privatwagen würde ich gemäß diesem absatz gern erlaubt sehen, denn es sind ja Einsatzfahrten.
es gibt ja auch öfters den fall, dass mehr personen da sind als in die fahrzeuge passen, da fahren dann alle mit warnblinker hinter dem feuerwehrauto durch die stadt. was würde dagegen sprechen in solchen fällen ein blaulicht aufs dach zu setzen???
denn es ist 1. eine einsatzfahrt, 2. eine begleitung eines (feuerwehr)fahrzeugs und 3. ein geschlossener verband
mein fazit:
blaulicht zur kenntlichmachung von sonderrechten: absolutes JA!!
horn (daraus resultierend wegerechte): in begründeten einzelfällen
außerdem sind alle gesetze auslegungssache, denn es ist überall von "blaues blinklicht oder rundumlicht" die rede, niemals von BLITZlicht!
also fielen stroboskopleuchten nicht unter diese gesetze, denn die blinken nicht sondern blitzen ;-)
ne martinshorn-cd im autoradio kann mir auch keiner verbieten, es steht nirgends geschrieben was ich für musik zu hören habe, höchstens wegen ruhestörung könnte man dich drankriegen.