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Thema: Notstromaggregat, Pflichttest?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Sorry,
    den "Pflichttest" findest du, wie bereits gesagt, in der gültigen Gefährdungsbeurteilung für das Aggregat. Rechtsgrundlage: §§2 ff GUV-V A1.
    Jetzt wirds aber lächerlich.
    Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren.

    Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt?
    Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Sorry,
    Ebenfalls sind die zwingend notwendigen regelmäßigen praktischen Unterweisungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen - und das lässt sich "sicher" nur bei laufendem Aggregat bewerkstelligen.
    Dafür muß ich aber nur eines betreiben und kann die anderen 9 baugleichen im Keller stehen lassen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  2. #2
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    Eben, da geht es um die Sicherheit der Arbeitsmittel und den Arbeitnehmerschutz, sprich: von dem Stromerzeuger sollen keine Gefährdungen ausgehen und ein damit verbundener Instandhaltungs- oder Reparaturbedarf soll ggf. erkannt werden.

    Wenn es um die reine Funktionssicherheit des Gerätes geht, greift diese Rechtsgrundlage doch gar nicht. Bei Sicherheitsstromversorgungen von Gebäuden könnte man ggf. etwas über die jeweilige Prüfverordnung für Sonderbauten herleiten, da bin ich aber nicht so im Thema. Ansonsten braucht man doch nicht für alles, was organisatorisch Sinn macht, eine explizite Rechtsgrundlage. Dass man regelmäßig tanken muss steht so vmtl. auch nirgendwo.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Jetzt wirds aber lächerlich. Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren. Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt? Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen.
    Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
    Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
    Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.

    Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...

    Aber das ist nicht mein Problem. :)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  4. #4
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
    Mir kommen gleich die Tränen. Ich bin ja auch FASi bzw. Sicherheitsingenieur, aber hier wird es langsam lächerlich.

    Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
    Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.
    Hää?
    ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln ..."
    GUV-V A1: "Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten
    mit ihrer Arbeit verbundenen
    Gefährdungen ... ermitteln ..."

    Stromerzeuger spring nicht an - keine Tätigkeit, keine Gefährdung.

    Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...
    Keine Frage, dass funktionierende Geräte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Feuerwehr sind, ggf. kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht. Die Argumentation über die Gefährdungsbeurteilung ist doch aber eher abstrus und äußerst angreifbar.

  5. #5
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    edit: Da war mein Vorredner etwas schneller ;) So sehe ich das auch...
    ---

    Hallo zusammen,

    liest sich ja recht interessant die ganze Diskussion ;)

    Verstehe trotzdem noch nicht, wodruch es beim Ausfall eines Stomerzeugers zu Schäden Dritter kommen sollte!? (Fest verbaute NEA/Batterieanlagen in Krankenhaus etc. mal außen vor, da gelten ganz andere Maßgaben.)

    Wenn der Erzeuger im Einsatz nicht funktioniert, funktioniert er halt nicht, was natürlich nicht gut zu heißen ist. Woraus soll dabei ein Schaden entstehen?
    OK, wenn man das ganz weit spinnt: Erzeuger geht nicht an, somit lässt sich das Hydraulikaggregat (Schere/Speizer) nicht nutzen und damit jemand nicht aus seiner Notlage befreien...

    Wenn wir so weit runter gehen im Sinne was könnte wenn und nicht usw... dann ziehen wir das ganze aber ganz groß auf...
    Gruß
    Sebbel2

    Sebastiand(..)funkmeldesystem.de

    __________________________________________________ _______
    „Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, eine Aufgabe zu erledigen, und eine davon in einer Katastrophe endet oder sonstwie unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht, dann wird es jemand genau so machen.“ (Murphy)

  6. #6
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    Zitat Zitat von sebbel2 Beitrag anzeigen
    Wenn der Erzeuger im Einsatz nicht funktioniert, funktioniert er halt nicht, was natürlich nicht gut zu heißen ist. Woraus soll dabei ein Schaden entstehen?
    OK, wenn man das ganz weit spinnt: Erzeuger geht nicht an, somit lässt sich das Hydraulikaggregat (Schere/Speizer) nicht nutzen und damit jemand nicht aus seiner Notlage befreien...

    Wenn wir so weit runter gehen im Sinne was könnte wenn und nicht usw... dann ziehen wir das ganze aber ganz groß auf...
    Eben. Für den Fall eines Geräteausfalls bilden wir einerseits rechtzeitig und ausreichend Reserven und haben andererseits meist noch Alternativen. Ansonsten gehört das eben alles zur "Unterhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr" (oder der jeweiligen landesrechtlichen Entsprechung dieser Formulierung). Genau wie eben die Kraftstofftanks gefüllt sein sollten, der Löschwassertank voll, der Reifendruck gegeben, der Fahrzeugmotor in den letzten sechs Monaten vielleicht mal gelaufen sein sollte usw.

    Dafür braucht es nun wirklich keine Rechtsgrundlage, einfach mal überlegen, was notwendig ist und das entsprechend organisieren. Die Herstelleranweisung in der Bedienungsanleitung kann dazu sicher eine Hilfestellung sein. Leider stelle ich immer wieder fest, dass Hersteller mit ihrer Informationspflicht nicht besonders sorgfältig umgehen (egal ob Bedienungsanleitung oder Sicherheitsdatenblatt), sondern einfach das Maximum hinein schreiben. "Viel hilft viel" und "dann sind wir auf jeden Fall auf der sicheren Seite" ...

  7. #7
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    Dann sind wir uns ja einig. :)

    Der Vorteil ist, wenn ich diese eigentlich selbstverständlichen Handlungsweisen (oder auch z.B. die Forderungen zur Verkehrsicherungspflicht) in die GBU mit reinpacke - was auch kein Hexenwerk ist, ich muss mich ja eh mit der Thematik auseinandersetzen -, das ich das Ganze sauber definiert und dokumentiert habe.

    Ich muss nur zusätzlich die Frage stellen, ob und welche Gefährdungen für Dritte bestehen und entsprechende Maßnahmen festlegen. Und das sollte nun wirklich kein Problem sein.
    In ganz wenigen Teilbereichen wird dies doch eh schon gemacht, so what?

    Ja ich weiss ...
    'ne GBU bei Feuerwehren und HiOrgs ist oft genug ein Wunschtraum und eine GBU, die das gesamte System erfasst und bewertet eine Utopie ...
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  8. #8
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    Zwischen einem "es ist (unter Umständen ...) sinnvoll/zweckmäßig" und einem "muss gemacht werden" besteht dennoch ein großer Unterschied.

    Ansonsten halte ich nichts davon, die Gefährdungsbeurteilung zum Allheilmittel oder gar Selbstzweck zu machen, damit macht man seinen Stand im Unternehmen noch schwieriger als er ohnehin bereits ist. Den erschreckend niedrigen Grad an vorhandenen GB (das ist übrigens abseits des BOS-Sektors nicht wirklich anders) wird man auf diese Weise jedenfalls nicht erhöhen.

    Aus grundsätzlichen Überlegungen heraus widerstrebt es mir ebenfalls, alles an Anforderungen in die Gefährdungsbeurteilung packen zu wollen. Ich werfe mal das Schlagwort "operative Prozesse" in den Raum. Bei Tätigkeiten an einer Presse kommt am Ende der Gefährdungsbeurteilung heraus, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zum sicheren Betrieb ebendieser erforderlich sind. Es steht jedoch nicht darin, welche Maßnahmen erforderlich sind, damit die Presse ihre eigentliche Aufgabe, bspw. die maßgenaue Herstellung von Halbzeugen, erfüllen kann.

    Übertragen auf die BOS: Oben steht unser operatives Geschäft: die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, dazu brauche ich u.a. funktionsfähige und verlässliche Geräte. Danach richte ich meine Organisation aus. Dann (bzw. am besten parallel dazu) schaue ich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen darüber hinausgehend erforderlich sind und integriere diese entsprechend.

    Kurz: Ich integriere die Elemente des Arbeitsschutzes in den Betrieb, nicht den Betrieb in den Arbeitsschutz.

  9. #9
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    Zitat Zitat von nederrijner Beitrag anzeigen
    Oben steht unser operatives Geschäft: die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, dazu brauche ich u.a. funktionsfähige und verlässliche Geräte. Danach richte ich meine Organisation aus. Dann (bzw. am besten parallel dazu) schaue ich, welche Arbeitsschutzmaßnahmen darüber hinausgehend erforderlich sind und integriere diese entsprechend.
    Soweit ACK.

    In Bezug auf die Geräte fängt dies bereits vor der Beschaffung an.
    Beschaffe ich ein ungeeignetes Gerät, habe ich bereits gegen den wichtigsten Grundsatz des Arbeitsschutzes verstoßen, will heißen, eine GBU ist bereits vor der Beschaffung notwendig, vergleiche die jahrelange, auch behördliche, Beschaffungpraxis von Gasgebläseheizern für Zelte, die zu erheblichen Gefährdungen für Personal und Patienten sorgte und immer noch sorgt.

    Genauso ist es in Bezug auf die (vorbeugende) Instandhaltung /Wartung und die damit verbundene Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Geräte. Auch hier handelt es sich letztendlich um Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

    Wenn wir mal ehrlich sind, viele Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind doch heute schon in die Arbeit der BOS integriert, sei es duch "Betriebliche Übung" oder auch durch z.B. FwDVen, ... das einzige was fehlt, ist die jeweilige nachvollziehbare Dokumentation, und oft das "Verstehen" "Warum" und die Sicht auf und das Verständnis für das Gesamtsystem.

    Das (Fern-)Ziel ist auch in den BOS ein ganzheitlicher Arbeits- und Gesundheitsschutz.

    Um es frei nach Gerner und Schaper zu sagen:
    Unfälle bei den BOS passieren, weil
    - Führungskräfte nicht führen,
    - Vorgesetzte die Regeln missachten,
    - Helfer dumme und gefährliche Sachen machen.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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